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Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 14. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig
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Im März urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Rundfunkbeitrag rechtmäßig ist. Kläger waren Personen, die keinen Fernseher und teilweise kein Radio hatten. Bis 2012 waren sie entweder von der Gebühr befreit oder mussten nur den ermäßigten Beitrag zahlen. Doch ab 2013 muss jeder den vollen Betrag zahlen – unabhängig ob er ein Gerät besitzt.

Leipzig, 10. Mai 2016 – Die Kläger waren zuvor auf Landesebene bei verschiedenen Gerichten gescheitert. Die Kläger argumentierten, dass es sich bei der neuen Rundfunkabgabe um eine Steuer handle, da jeder zur Zahlung verpflichtet sei, unabhängig davon, ob er einen Fernsehr oder ein Radio besitze. Außerdem sei der Beitrag nicht an eine bestimmte Gegenleistung geknüpft. Für die Einführung einer solchen “Steuer” haben die Bundesländer jedoch keine Kompetenz und würden damit gegen das Grundgesetz verstoßen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sah das jedoch anders. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist sehr wohl mit dem Grundgesetz vereinbar und daher rechtmäßig. Außerdem erhalten die Zahler eine Gegenleistung, indem sie die “Möglichkeit” haben, ARD, ZDF und Deutschlandradio zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag ist daher eine “rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe”.

Eine weitere Argumentation der Beklagten war, dass mittlerweile nahezu 100 Prozent der Haushalte in Deutschland ein TV-fähiges Gerät haben. Denn mittlerweile zählen ja nicht nur Fernseher dazu, sondern auch Smartphones, Tablets, Laptops etc. Genau dieser Aspekt war auch der Grund für die Reform im Jahre 2012.

Auch Unternehmer müssen zahlen

Auch Unternehmer und Selbstständige müssen den Rundfunkbeitrag zahlen. Hier richtet er sich jedoch nach Anzahl der Betriebsstätten, Fahrzeuge und Angestellte. Das Bundesverwaltungsgericht hat voraussichtlich dieses Jahr noch 12 weitere Klagen zum Rundfunkbeitrag zu verhandeln. Hier geht es in erster Linie um Unternehmer, die ebenfalls zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet sind.


Bildnachweise: © jakkapan/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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