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Schätzungen des Eigenverbrauchs müssen realistisch sein

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2017

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Schätzungen des Eigenverbrauchs müssen realistisch sein
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Bei Außenprüfungen durch das Finanzamt, werden von den entsprechenden Prüfern bei Unternehmen wie Metzgereien, Bäckereien, Restaurants etc. Pauschalbeträge für unentgeltliche Lebensmittelentnahmen angesetzt. Der Bundesfinanzhof stellte jedoch klar, dass diese Pauschalen nicht über den tatsächlichen Einkäufen liegen dürfen.

München, 31. Dezember 2015 – Führt ein Unternehmer aus der Lebensmittelbranche, wie beispielsweise Bäckereien oder Gaststätten, keine Aufzeichnungen über untentgeltliche Lebensmittelentnahmen, setzen die Steuerprüfer der Finanzbehörden festgelegte Pauschbeträge an. Diese richten sich unter anderem nach der Anzahl der Familienmitglieder und dessen Alter. Diese Pauschbeträge werden im Anschluss dem Gewinn hinzugerechnet, sodass sich für den Unternehmer eine höhere Steuerlast ergibt.

In einem Fall, wurde ein Metzgerei einer Steuerprüfung unterzogen. Auch hier setzte der Prüfer richtigerweise die korrekten Pauschbeträge an, da es keine Aufzeichungen für die unentgeltliche Wertentnahme durch die beiden Geschäftsführer gab. Allerdings lagen die Pauschbeträge jedoch höher, als der Betrag, den der Unternehmer überhaupt eingekauft hatte (konkret ging es um Wareneinkäufe von anderen Unternehmern zu 19 Prozent Umsatzssteuer).

Schätzungen müssen realistisch sein

Dagegen klagten die betroffenen Unternehmer. Das Gericht stellte auch fest, dass es sicherlich unterschiedliche Ess- und Trinkgewohnheiten gibt und dass das kein Grund ist, von den Pauschbeträgen abzuweichen (Hinweis: Einige versuchen beispielsweise diese Beträge zu drücken, indem sie behaupten, sie sind Vegetarier und essen kein Fleisch oder meinen, sie würden nichts entnehmen).

Allerdings müssen die Schätzungen durch den Prüfer auch realistisch sein. Im konkreten – und auch in ähnlich gelagerten Fällen – darf von den Pauschbeträgen abgewichen werden. Schließlich können nicht mehr Lebensmittel entnommen werden, als überhaupt eingekauft wurden.

(Urteil des BFH vom 22. April 2015 – V R 32/14)

Tipp

Wenn Sie als Unternehmer tatsächlich nur wenig oder sogar gar keine Entnahmen tätigen, sollten Sie Aufzeichnungen über Ihren Eigenverbrauch führen, um die teils sehr hohen Pauschalen zu umgehen.


Bildnachweise: © Stockfotos-MG/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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