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Wellnessdienstleistungen im Nebenberuf kein Gewerbe

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 13. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Wellnessdienstleistungen im Nebenberuf kein Gewerbe
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Bodyforming, Nageldesign, Feng Shui oder Vertrieb von Wellness-, Kosmetik- oder Gesundheitsartikeln: Solche Dienstleistungen, die ausschließlich nebenberuflich angeboten werden und dann noch über Jahre keinen Gewinn machen, sind keine gewerblichen Tätigkeiten. Es handele sich lediglich um Liebhaberei.

Neustadt an der Weinstraße, 03.12.2014 – So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.09.2014 (Az.: 2 K 1611/13).

Eine angestellte Bankkauffrau hatte ein Gewerbe angemeldet, welches sie lediglich als Nebenberuf überwiegend in ihrer eigenen Wohnung ausübte. Im Laufe der Zeit erweiterte sie ihr Angebot um weitere Bereiche. Dabei konnte sie jedoch innerhalb von acht Jahren ausschließlich Verluste erwirtschaften. Erst ab dem neunten Jahr wurde ein minimaler Gewinn erzielt. Das Finanzamt erkannte die Verluste vollständig an, versagte dann im zehnten Jahr aber endgültig den Verlustabzug. Nach Auffassung des Finanzamtes handele es sich ausschließlich um Liebhaberei.

Wellness als Nebenerwerb

Die Betreiberin legte zunächst erfolglos Einspruch ein und klage dann vor dem Finanzgericht. Dieses wies die Klage jedoch ab. Das Finanzgericht bestätigte die bereits vom Finanzamt gemachte Auffassung, dass die von der Betreiberin gemachten Verluste aus ihrem Gewerbebetrieb nicht anzuerkennen sind. Das Gericht vertrat dabei die Auffassung, dass die betriebenen Tätigkeiten, wie Nageldesign, Sonnenstudio, Feng Shui, Qi Gong und Bodyforming jeweils gesondert zu betrachten seien. Dadurch würden unterschiedliche Kunden und unterschiedliche Bedürfnisse angesprochen werden. Die Betreiberin habe ihre jeweiligen Ergebnisse nicht einzeln nach der jeweiligen Tätigkeit ermittelt. Stattdessen habe sie alle Betätigungen einheitliche ohne Differenzierung ermittelt. Die Dienstleistungen seien lediglich im Nebenerwerb angeboten wurden. Daher seien die Verluste auf die Art der Betriebsführung zurückzuführen. Hinzu komme, dass die Betreiberin kein Geschäftslokal habe, sondern die Dienstleistungen von zu Hause angeboten hatte.

Verluste von vorneherein vorprogrammiert

Laut Finanzgericht seien die Verluste bereits vorauszusehen gewesen. Gründen seien unter anderem eine falsche Markteinschätzung, eine unzureichende Basis der Betriebsführung, kein Marktzugang durch fehlende Räumlichkeiten und des Betriebes lediglich als Nebenerwerb. Hinzu käme, dass die Anschaffung der Geräte, wie Sonnenbank oder Bodyforming) aus privaten Gründen erfolgt sei.

Wenn solche Gegenstände dann abends oder am Wochenende als Nebenerwerb benutzt werden und die erzielten Verluste mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, damit eine Steuerschuld vermindert werden kann, spreche dies gegen eine Gewinnerzielung.


Bildnachweise: © Sofia Zhuravetc/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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