NavigationsgerätNavigationsgeräte sind mittlerweile zu einem unverzichtbaren Alltagsgegenstand geworden. Anstatt wie früher in Landkarten zu suchen, muss man bei ihnen nur noch das gewünschte Ziel eingeben.
Für Unternehmen kann die Anschaffung eines Navigationsgerätes unterschiedliche steuerliche Auswirkungen haben.
Wenn das Gerät für betriebliche Fahrzeuge angeschafft wurde, dann stellen die Aufwendungen in jedem Fall Betriebsausgaben dar. Diese können im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden, sofern es sich bei dem Navigationsgerät um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt. Andernfalls muss man die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer verteilen und kann jedes Jahr nur einen Teilbetrag als Abschreibung absetzen.
Navigationsgerät kann die private Pkw-Nutzung verteuern
Die Anschaffung eines fest eingebauten Navigationsgerätes führt bei denjenigen Unternehmern und Arbeitnehmern zu einer höheren Steuerbelastung, welche die private Firmenwagennutzung nach der 1-Prozent-Regel versteuern. Denn durch das Gerät erhöht sich der maßgebliche Bruttolistenpreis und somit auch der monatliche steuerpflichtige Sachbezug. Ein mobiles Navigationsgerät führt nach vorherrschender Meinung dagegen nicht zu einer Erhöhung des Listenpreises.
Navigationsgerät als Geschenk
Die Kosten eines Navigationsgerätes sind auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn es sich um ein Geschenk an eigene Arbeitnehmer handelt. Für den Betriebsausgabenabzug ist es unerheblich, was das Gerät gekostet hat. Allerdings unterliegt ein Navigationsgerät mit einem Wert über 44 Euro der Lohnsteuerpflicht. Wenn ein Unternehmer hingegen fremden Dritten (z. B. Kunden oder Geschäftsfreunde) das Gerät zuwendet, dann scheidet ein Betriebsausgabenabzug in der Regel aus. Denn hier greift das gesetzliche Abzugsverbot für alle Geschenke über 35 Euro. Ungeachtet dessen stellt das Navigationsgerät bei dem beschenkten Dritten eine steuerpflichtige Zuwendung dar.
Wenn ein Unternehmer verhindern will, dass der Beschenkte auf das Navigationsgerät Steuern bezahlen muss, dann kann er diese auch selbst (§ 37b EStG) übernehmen. Navigationsgerät und seine Tippfehlernavi zubehör ladekabel für navi Navi haler
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Buchen hallo, (bin neu hier)
habe mir für meine Firma einen Bürostuhl € 169,00 und ein Navigationsgerät ...
letzte Änderung: 13.01.2012 Aufrufe: 407
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