ReinigungskraftNur in den seltensten Fällen wird ein Unternehmer selbst Zeit haben, um seine Firmenräume sauber zu halten. Stattdessen wird er in aller Regel eine Reinigungskraft damit beauftragen. Die Kosten dafür stellen abziehbare Betriebsausgaben dar, soweit ausschließlich betriebliche Räume gereinigt werden.
Hierbei sind verschiedene Möglichkeiten denkbar.
Fremdfirma
Die Zahlungen an eine Reinigungsfirma stellen in voller Höhe Betriebsausgaben dar. Soweit der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er unter den allgemeinen Voraussetzungen auch die in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen.
Angestellte Reinigungskraft
Wer eine Reinigungskraft in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis einstellt, kann die Lohnkosten sowie damit zusammenhängende Lohnnebenkosten (z. B. Sozialversicherungsbeiträge) als Betriebsausgabe verbuchen. Neben einem regulären Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte sind selbstverständlich auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse möglich, also Minijobs oder kurzfristige Aushilfsjobs.
Freiberufliche Reinigungskraft
Es gibt auch Reinigungskräfte, die selbstständig auf Honorarbasis arbeiten. Diese Honorarzahlungen stellen dann Betriebsausgaben dar. Der Vorteil besteht darin, dass der Unternehmer keine zusätzlichen Sozialabgaben abführen muss und die Reinigungskraft jederzeit wieder kündigen kann. Allerdings sollte der Unternehmer bei solchen Dienstverhältnissen etwas vorsichtig sein. Der Grund dafür ist, dass nicht jede selbstständige Tätigkeit von den Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern als solche anerkannt wird (Stichwort: Scheinselbstständigkeit). Gelangt eine Behörde zu der Auffassung, dass in Wirklichkeit keine selbstständige, sondern eine abhängige Beschäftigung vorliegt, kann es vom Unternehmer im schlimmsten Fall Steuern und Sozialabgaben nachfordern. Wichtigster Unterschied ist in diesem Zusammenhang, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft, ein Selbstständiger dagegen ein Arbeitsergebnis schuldet.
Steuerersparnis ist auch für private Reinigungsarbeiten möglich
Wenn sich eine Reinigungskraft (teilweise) auch um die Privaträume eines Unternehmers kümmert, dann können diese Kosten unter Umständen auch als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung in dessen Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Reinigungskraft und seine TippfehlerPutzfrau Reinigungsfrau
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letzte Änderung: 13.01.2012 Aufrufe: 430
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