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Rundfunkgebühren

Rundfunkgebühren, auch kurz als GEZ-Gebühren bezeichnet, können dann als Betriebsausgabe abzugsfähig sein, wenn das Rundfunkgerät, also der Fernseher oder das Radio, im Betriebsvermögen des Unternehmens geführt werden oder sie zum gewöhnlichen Geschäft dieser Branche zählen und daher angeschafft wurden. Das kann zum Beispiel im Büro eines Unternehmers das Radio für die Angestellten oder den Chef selbst sein. Da der Unternehmer dieses aus betrieblichem Anlass in seinen betrieblichen Räumen erworben hat und betreibt, ist er zur Zahlung der Rundfunkgebühren verpflichtet. Dies ruft auch den Betriebsausgabenabzug durch die GEZ-Gebühren hervor. Ein Fernseher ist bspw. bei einem Friseursalon zur Unterhaltung der wartenden Kundschaft denkbar, so dass auch hier der betriebliche Anlass gegeben ist und somit die damit zusammenhängenden Gebühren gewinnmindernd als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Gleiches gilt für die seit 2007 erhobenen GEZ-Gebühren für PCs. Sofern diese im Unternehmen betrieblich genutzt werden und somit den Abschreibungen unterliegen, sind auch die Rundfunkgebühren dafür Betriebsausgaben.

Rundfunkgebühren und seine Tippfehler

Rundfunfgebühren

Weiterführende Links

Doch keine GEZ für internetfähige Computer
Das GEZ Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig; Urteil vom 20.11.2009 [Aktenzeichen: 4 A 188/09]

3 Ergebnisse in den News

Wir haben zum Thema Rundfunkgebühren 3 Treffer in unserem Newsbereich gefunden:

Zweitgerät PC: keine GEZ-Gebühr
Der internetfähige PC gilt generell als Rundfunkempfangsgerät. Damit ist für ihn ...

Rundfunkgebühren (GEZ) für gewerbliche PCs nicht zwingend
Schon seit langer Zeit wird darum gestritten, ob für gewerblich genutzte Computer mit ...

Für beruflich genutzten PC ist keine GEZ Rundfunkgebühr fällig
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