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Schmiergelder

Manchmal besteht für einen Unternehmer die Notwendigkeit eine Zahlung zu leisten, um an eine Information oder einen Auftrag zu gelangen. Derartige Zahlungen werden als Schmiergelder bezeichnet. Dabei handelt es sich nicht etwa um Geschenke an eine andere Person, denn es wird ja eine Gegenleistung vom Zahlungsempfänger erwartet, was bei Geschenken nicht der Fall ist. Somit ist die Zahlung des Schmiergelds als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das Finanzamt kann aufgrund § 160 AO (Abgabenordnung) die Betriebsausgabe verwehren, sofern der Steuerpflichtige die Gläubiger oder Empfänger nicht benennt. Es besteht jedoch weiterhin das Auskunftsverweigerungsrecht bestimmter Berufsgruppen gemäß § 102 AO. Der Abzug der Betriebsausgabe wird generell verweigert, wenn gegen geltendes Recht oder das Wettbewerbsverbot verstoßen wird.



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