Sonderabschreibungen
Durch die Nutzung von Sonderabschreibungen wird dem Unternehmer eine zusätzliche Möglichkeit gegeben seinen Gewinn zu steuern. Die Sonderabschreibung ist neben der „normalen“ Abschreibung als Betriebsausgabe ansetzbar, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. So kann eine Vollabschreibung des Wirtschaftsgutes bereits vor dem Ablauf der Nutzungsdauer erreicht werden. Es existieren unterschiedliche Sonderabschreibungsformen, abhängig von der Personengruppe (Unternehmer, Privatperson) und dem Sachverhalt (Denkmalpflege, Investitionsförderung etc.). Die Sonder-Afa, so wie die Sonderabschreibung auch kurz genannt wird, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden, welche für jeden Fall zu prüfen sind. Die bekannteste unter den Sonderabschreibungen ist die Ansparabschreibung die ab 2008 in den Investitionsabzugsbetrag umgewandelt wurde. Durch die Sonderabschreibung kann der Unternehmer Liquidität schaffen, da er entscheiden kann, in welchem Jahr wie viel Prozent der Sonderabschreibung beansprucht wird. So kann der Gewinn innerhalb des Beanspruchungszeitraums der S-Afa (Sonderabschreibung) gesteuert werden.
Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung gelten die gleichen Kreterien, die für den Investitionsabzugsbetrag gelten.
Beispiel:
Ein Unternehmer kauft am 1.1. eine Maschine und kann unter gegebenen Voraussetzungen eine Sonderabschreibung beanspruchen. Die gewöhnliche Nutzungsdauer der Maschine beträgt 5 Jahre (20% linear Abschreibung pro Jahr). Durch die Sonderabschreibung (in Höhe von ebenfalls 20%) kann er bereits im ersten Jahr 40% (20% Normalabschreibung und 20% Sonderabschreibung) als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend machen. Für die folgenden 4 Jahre müssen nur noch 60% der Anschaffungskosten abgeschrieben werden, so dass die Maschine bei jährlichen 20% (lineare Normalabschreibung) bereits nach 3 Jahren abgeschrieben ist. Durch die Sonder-Afa konnte die Maschine bereits nach 4 Jahren abgeschrieben werden.
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letzte Änderung: 30.01.2008 Aufrufe: 20234
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