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Sonderausgaben

Als Sonderausgaben werden im Einkommensteuergesetz bestimmte Aufwendungen bezeichnet, die keine Betriebsausgaben und auch keine Werbungskosten sind. Demzufolge können Sonderausgaben nicht in der Gewinnermittlung einer Firma, sondern nur in der persönlichen Einkommensteuererklärung des Unternehmers berücksichtigt werden.

Wer Aufwendungen als Sonderausgaben geltend machen will, muss diese in der jährlichen Einkommensteuererklärung nachweisen. Ob diese letztlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, entscheidet das Finanzamt nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften. Wenn keine Sonderausgaben beantragt werden, dann zieht das Finanzamt von sich aus eine Pauschale von 36 Euro (72 Euro für Verheiratete) ab.

Zu den wichtigsten Sonderausgaben gehören:

  • Erstmalige Berufsausbildung bzw. Erststudium
  • Unterhaltsleistungen an geschiedene oder getrenntlebende Ehegatten („Realsplitting“)

Sonderausgaben und seine Tippfehler

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letzte Änderung: 13.01.2012
Aufrufe: 668

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