SteuerprogrammEin betrieblich notwendiges Steuerprogramm wie z.B. ein Buchführungsprogramm ist immer als Betriebsausgabe abzugsfähig. Anders sieht es bei einem Programm zur Erledigung der privaten Steuererklärung aus. Diese Ausgabe ist nicht betrieblich veranlasst uns somit auch keine Betriebsausgabe.
Hinweis:
Der Unternehmer kann die Ausgaben für derartige Software oder steuerliche Fachliteratur i.H.v. 50% den Werbungskosten zuordnen. Aus Vereinfachungsgründen ist für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100,- EUR die Zuordnung zu den Werbungskosten nicht zu beanstanden.
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Programme zur Erstellung der Steuererklärung im Vergleich Selbstständige und Freiberufler sind seit dem 1. Januar 2006 zur Abgabe der elektronischen ...
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Durchlaufenderposten problem!? Hallo,
Ich Buche gerade das Jahr 2009 komplett in mein Steuerprogramm(Wiso) ein
da mein EX ...
Hausratversicherung Haftpflichtversicherung buchen Die private Haftpflichtversicherung kann man sicher noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung als ...
Verbuchen von Software hallo,
ich habe alles gelesen und nix kapiert. Habe auf anraten meines Kumpels das Steuerprogramm ...
letzte Änderung: 00.00.0000 Aufrufe: 378
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