Verpflegungsmehraufwand
Durch die Geschäftsreisen eines Unternehmers entstehen zusätzliche Aufwendungen für die Verpflegung, der sogenannte Verpflegungsmehraufwand. Diese Zusatzkosten sind in Form von Pauschalen als Betriebsausgaben abzugsfähig. So kann bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden ein Betrag von 6 EUR geltend gemacht werden. Bei einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden erhöht sich der Betrag auf 12 EUR und bei einer 24–stündigen Abwesenheit können 24 EUR gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Für Abwesenheiten im Ausland gelten entsprechend andere Auslandspauschalen.
Die Mehraufwendungen für Verpflegung sollten nicht mit Bewirtungsaufwendungen oder Aufwendungen für das Personal verwechselt werden. Es handelt sich ausschließlich um die Verpflegung des Unternehmers. Um die Verpflegungskosten nachweisen zu können, sollten entsprechende Aufzeichnungen in einer Reisekostenabrechnung vorgenommen werden. Als Beleg muss der Unternehmer einen sogenannten Eigenbeleg erstellen.
Da in den Verpflegungspauschalen keine Umsatzsteuer enthalten ist, kann der Vorsteuerabzug bei diesen Betriebsausgaben nicht angewandt werden.
Beispiel
Der Unternehmer fährt am 5.2. um 9:00 Uhr von seiner heimatlichen Wohnung ab und übernachtet bis zum 9.2. und kommt um 21:00 Uhr bei seiner Familie in seiner privaten Wohnung wieder an.
Somit kann er folgende Pauschalen geltend machen:
Abwesenheit von 14h – 24h = 12 EUR (am 5.2. und am 9.2.)
2 x 12 EUR = 24 EUR
Abwesenheit von mindestens 24h = 24 EUR (am 6., 7. und 8.2.)
3 x 24 EUR = 72 EUR
Fazit:
Der Unternehmer kann für diese Abwesenheit insgesamt 96 EUR Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben zum Ansatz bringen. Verpflegungsmehraufwand und seine Tippfehler Verpflegungsksoten verpflegungsaufwand ausland auslandsverpflegungsaufwand reisekosten england Verpflebungsmehraufwand Verpflegungsabzug mehrverpflegungsaufwand verpflegungsgelder
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letzte Änderung: 24.02.2006 Aufrufe: 59239
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