VerpflegungsmehraufwandDurch die Geschäftsreisen eines Unternehmers entstehen zusätzliche Aufwendungen für die Verpflegung, der sogenannte Verpflegungsmehraufwand. Diese Zusatzkosten sind in Form von Pauschalen als Betriebsausgaben abzugsfähig. So kann bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden ein Betrag von 6 EUR geltend gemacht werden. Bei einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden erhöht sich der Betrag auf 12 EUR und bei einer 24–stündigen Abwesenheit können 24 EUR gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Für Abwesenheiten im Ausland gelten entsprechend andere Auslandspauschalen.
Die Mehraufwendungen für Verpflegung sollten nicht mit Bewirtungsaufwendungen oder Aufwendungen für das Personal verwechselt werden. Es handelt sich ausschließlich um die Verpflegung des Unternehmers. Um die Verpflegungskosten nachweisen zu können, sollten entsprechende Aufzeichnungen in einer Reisekostenabrechnung vorgenommen werden. In der Reisekostenabrechnung erfasst der Unternehmer das Datum und die Uhrzeit seiner Abreise, den Reisezweck und das Datum und die Uhrzeit seiner Ankunft in der Firma bzw. zu Hause. Als Beleg muss der Unternehmer einen sogenannten Eigenbeleg erstellen.
Da in den Verpflegungspauschalen keine Umsatzsteuer enthalten ist, kann der Vorsteuerabzug bei diesen Betriebsausgaben nicht angewandt werden.
Beispiel
Der Unternehmer fährt am 5.2. um 9:00 Uhr von seiner heimatlichen Wohnung ab, übernachtet bis zum 9.2. und kommt um 21:00 Uhr bei seiner Familie in seiner privaten Wohnung wieder an.
Somit kann er folgende Pauschalen geltend machen:
Abwesenheit von 14h – 24h = 12 EUR (am 5.2. und am 9.2.)
2 x 12 EUR = 24 EUR
Abwesenheit von mindestens 24h = 24 EUR (am 6., 7. und 8.2.)
3 x 24 EUR = 72 EUR
Fazit:
Der Unternehmer kann für diese Abwesenheit insgesamt 96 EUR Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben zum Ansatz bringen. Dazu muss er jedoch obige Verpflegungspauschalen, auch Spesen genannt, dokumentieren, zum Beispiel mittels eines Eigenbelegs. Dies kann eine Reisekostenabrechnung sein, in welche er sämtliche Daten und Informationen eintragen muss, um diesen Eigenbeleg mit den so selbst erstellten Auskünften als Betriebsausgaben abzugsfähig zu machen. In den Verpflegungsmehraufwendungen ist in der Regel keine Vorsteuer enthalten, so dass eine Erstattung dahingehend beim Finanzamt nicht möglich ist.  Verpflegungsmehraufwand und seine TippfehlerVerpflegungsksoten verpflegungsaufwand ausland auslandsverpflegungsaufwand reisekosten england Verpflebungsmehraufwand Verpflegungsabzug mehrverpflegungsaufwand verpflegungsgelder verpflegungskostenpauschale ausland mehraufwendungen für verplegung ausland Tagesgeldpauschale verpflegungsmehraufwandd formular + verpflegungsmehraufwand Verppflegungsbelege Unternehmer Verpflegungsaufwand oder Einzelbelege Unternehmer abwesenheitspauschale verpflegungpauschalen verpflegungsmehraufwand niederlande Verpflegungsmehraufwand bei Arbietnehmern verpfleungsmehraufwand versteuerung von Verpflegungsmehraufwand Verpflegungsmehrazufwnd Verpflegungsmerhaufwendungen verpflegunspauschale Verpflegungsmehraufwand England verpflegungsuafwand verpflegegungskosten
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letzte Änderung: 08.07.2011 Aufrufe: 20332
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