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VIP Karten

Viele Veranstalter von sportlichen Ereignissen bieten Unternehmen die Möglichkeit, Karten für sogenannte VIP-Logen zu erwerben. Der Unternehmer bezahlt dabei in aller Regel einen Gesamtpreis, der neben dem Eintritt unter anderem auch Bewirtungsleistungen beinhaltet. Weiterer Bestandteil dieses Paketes sind oftmals Werbeleistungen für den Unternehmer, zum Beispiel über Bandenwerbung oder Stadiondurchsagen.

Besonderheiten beim Betriebsausgabenabzug

Die Aufwendungen für VIP-Pakete können aus Vereinfachungsgründen nach den BMF-Schreiben vom 18.02.1998 (IV B 2 - S 2144 - 40/78) und 22.08.2005 (IV B 2 - S 2144 – 41/05) in drei verschiedene Kostengruppen aufgeteilt werden.

40 Prozent der Gesamtkosten entfallen auf die Werbeleistungen bei VIP-Logen. Diese können voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

30 Prozent der Gesamtkosten sind Bewirtungsaufwendungen. Handelt es sich bei den bewirtenden Personen um fremde Personen (z. B. Geschäftsfreunde oder Kunden), so können davon nur 70 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen werden. Werden dagegen  eigene Arbeitnehmer bewirtet, dann sind diese Kosten voll abzugsfähig.

Die restlichen 30 Prozent stellen Geschenke dar. Der Betriebsausgabenabzug ist in voller Höhe zulässig, falls die Empfänger eigene Arbeitnehmer sind. Werden die Geschenke betriebsfremden Dritten zugewendet, dann sind die Aufwendungen nur abzugsfähig, soweit das einzelne Geschenk nicht mehr als 35 Euro kostet.

VIP Karten und seine Tippfehler

VIP WIP

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letzte Änderung: 03.01.2012
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