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Vorsteuer

Als Vorsteuer wird die Umsatzsteuer bezeichnet, welche sich in den Eingangsrechungen des Unternehmers befindet. So zum Beispiel beim Kauf von Waren oder Leistungen. Der Begriff Vorsteuer bezieht sich ebenso wie der Begriff Umsatzsteuer auf ein und dieselbe Steuer, wobei jedoch der Standpunkt der Betrachtung als entscheidend für die Verwendung der Begriffe ist.

Beispiel:
Unternehmer A schreibt für die Lieferung von 50 kg Futtermittel an Unternehmer B eine Rechnung in Höhe von 119 EUR. Die in dieser Rechnung enthaltene Steuer stellt für Unternehmer A Umsatzsteuer dar. Für Unternehmer B jedoch Vorsteuer, da er diese Rechnung erhält und den Vorsteuerbetrag in Höhe von 19 EUR beim Finanzamt geltend machen kann.

Die Vorsteuer ist also ein Bestandteil des Bruttorechnungsbetrages. Der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer kann sie im Rahmen seiner abzugebendee Umsatzsteuervoranmeldung mit der auf seine Umsätze zu zahlende Umsatzsteuer verrechnen. Ein dabei entstehender Überschuss wird vom Finanzamt erstattet bzw. muss der verbleibende Restbetrag in Form der Umsatzsteuervorauszahlung an das Finanzamt gezahlt werden.

Bei der Frage, ob die Vorsteuer auch eine Betriebsausgabe darstellt, ist zunächst zu klären, ob der Unternehmer seinen Gewinn durch den Betriebsvermögensvergleich (Erstellung einer Bilanz) oder durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt.

Betriebsvermögensvergleich
Alle bilanzierenden Unternehmer ermitteln ihren Gewinn durch den Betriebsvermögensvergleich. In diesem Fall stellt die gezahlte Vorsteuer eine Forderung gegenüber dem Finanzamt dar und ist daher nicht als Betriebsausgabe gewinnmindernd zu erfassen.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Bei kleinen nicht bilanzierenden Unternehmen wird die Vorsteuer ebenfalls als Betriebsausgabe verstanden und ist in der Anlage EÜR im Abschnitt der Betriebsausgaben einzutragen. Ebenfalls ist eine eventuelle Umsatzsteuernachzahlung oder Umsatzsteuerabschlusszahlung als Betriebsausgabe zu behandeln. Eine Umsatzsteuererstattung ist dagegen als Betriebseinnahme einzuordnen.

Voraussetzungen für eine Vorsteuererstattung
Im §14 des Umsatzsteuergesetzes sind die Bestandteile einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung aufgeführt. Nur eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung berechtigt den Unternehmer zum Vorsteueabzug.

Vorsteuer und seine Tippfehler
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letzte Änderung: 24.02.2006
Aufrufe: 88543

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