Vorweggenommene Betriebsausgaben
Alle Ausgaben die vor der eigentlichen Gründung des Unternehmens entstehen und mit dem Betriebsgegenstand zusammenhängen, können als sogenannte vorweggenommene Betriebsausgaben zum Abzug kommen. Dabei sollte auch der zeitliche Zusammenhang beachtet werden. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.4.1990 den „klar erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsquelle“ als Kriterium für die steuerliche Abzugsfähigkeit der vorweggenommenen Betriebsausgaben definiert. So kann die bereits vor Ladeneröffnung angeschaffte Ware eines Händlers im Wege der vorweggenommenen Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend gemacht werden. Eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung führt bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern auch zum Vorsteuerabzug. Etwas problematischer ist die Anschaffung eines PC, welcher bereits vier Jahre vor der eigentlichen Existenzgründung erworben wurde. Hier ist der klare Zusammenhang nicht mehr erkennbar.
Zu den möglichen vorweggenommenen Betriebsausgaben zählen unter anderem:
Fachliteratur, Fahrtkosten, Telefonkosten, Beratungskosten, Finanzierungskosten oder Fortbildungskosten.
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letzte Änderung: 10.04.2009 Aufrufe: 13960
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