Datum der Betriebsausgabe - Rechnungsdatum oder Datum der Zahlung?
Die meisten Unternehmer stellen sich die Frage, ob bei einer Betriebsausgabe der Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung oder aber das Rechnungsdatum die entscheidende Grundlage für den Ansatz der Ausgabe als Betriebsausgabe bildet.
§ 11 Abs. 2 EStG gibt darauf ganz eindeutig eine Antwort:
"Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind."
Für regelmäßig widerkehrende Ausgaben (regelmäßig widerkehrende Ausgaben: 10 Tage gilt als noch regelmäßig widerkehrend), die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs zu dem sie wirtschaftlich gehören bezahlt worden sind, gelten als in dem Kalenderjahr als ausgegeben und somit als Betriebsausgabe.
Oben beschriebener Grundsatz wird auch als
Zufluss-Abfluss-Prinzip bezeichnet.
Für wen gilt diese Regelung?
Diese Regelung umfasst nur diejenigen Unternehmer, welche keine Bilanz erstellen, um ihren Gewinn zu ermitteln. Also all die jenigen, die ihren Gewinn durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (sogenannte 4/3 Rechnung) ermitteln. Das sind in der Regel Existenzgründer, Kleinunternehmer und solche, deren Jahresumsatz unterhalb von 350.000 EUR liegt oder deren Gewinn aus Gewerbebetrieb kleiner als 30.000 EUR ist (vgl. § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Für welche Ausgaben gilt die Regelung nicht?
- regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (vgl. oben)
- Lohnzahlungen oder Gehaltszahlungen
- Abschreibungen
- Ausgaben bilanzierender Unternehmer
Beispiel 1:
Unternehmer A erhält eine Rechnung mit dem Rechnungsdatum 12.5.05 bezahlt diese Rechnung jedoch erst am 5.6.05 - die Bezahlung liegt also im Juni des Jahres, somit wird die Betriebsausgabe auch dem Juni zugeordnet.
Beispiel 2:
Unternehmer B erhält am 10.12.05 eine Warenlieferung, welcher eine Rechnung mit dem Datum vom 9.12.05 beigefügt ist. Er bezahlt die Ware jedoch erst am 10.1. des nächsten Jahres. Die Betriebsausgabe ist somit dem Kalenderjahr der Zahlung (Abfluss) zuzurechnen, also 2006.
Beispiel 3:
Unternehmer C bezahlt seine jährliche Haftpflichtversicherung bereits am 29.12.05, obwohl der Betrag erst am 1.1.06 fällig ist. Da die vorfristige Zahlung für die Versicherung des Jahres 2006 bestimmt ist, wird auch die Betriebsausgabe dem Jahr 2006 zugeordnet. Hätte Unternehmer C die 10 Tage Regelung (regelmäßig wiederkehrende Ausgabe) überschritten, zum Beispiel durch die Zahlung am 25.11.2005, so wäre die Betriebsausgabe dem Jahr 2005 zuzurechnen.
Beispiel 4: Unternehmer D bezahlt die Miete für seine betrieblichen Räume für das Jahr 2006 bereits am 30.12.2005. Da es sich in diesem Fall um wiederkehrende Ausgaben handelt und die Zahlung innerhalb des 10 Tagezeitraum liegt, ist sie betriebsausgabentechnisch dem Jahr 2006 zuzurechnen.
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