Hallo,
die Tatsache, dass ein abgeschlossener separater Raum vorliegen muss, um überhaupt anteilige Raumkosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen zu können, ist weder im Gesetz, noch in der Fachpresse, noch in der Finanzgerichtsrechtsprechung, noch bein Bundesverfassungsgericht strittig, es gibt auch keine Interpretationsmöglichkeiten.
Das von Ihnen angeführte BFH-Urteil wurde etwas aus dem Zusammenhang gerissen. Im zugrundeliegenden Sachverhalt heißt es:
Quote:
Auf Grund des Vortrags der Kläger, das Arbeitszimmer werde zu ca. 50 bis 55 % für häusliche Arbeiten des Klägers als Geschäftsleitungsmitglied, zu ca. 20 % für seine Anwaltstätigkeit und zu ca. 10 % für Verwaltungsarbeiten der Klägerin genutzt, erkannte das FG nur 20 % der für das Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben aus selbständiger Rechtsanwaltstätigkeit an.
Also, das separate Arbeitszimmer wird zu mindestens 80 – 85 % für berufliche und betriebliche Zwecke genutzt und nur zu rund 10 % für private Zwecke.
In den Entscheidungsgründen steht weiter:
Quote:
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Wird ein Wirtschaftsgut im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt, sind die durch die jeweilige Einkunftserzielung veranlassten Aufwendungen – ggf. im Schätzungswege – aufzuteilen
Das Urteil ist, wie Kollege Becker meines Erachtens richtig ausführt, nicht anwendbar auf einen Fall der teilweisen betrieblichen Nutzung eines im wesentlichen Privat genutzten Raumes oder einer Ein-Zimmer-Wohnung.
Zuletzt bearbeitet am 08.01.2011 um 17:01 Uhr