Hallo Herr Kexel !
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Der Hauptgrund für meine Frage war folgender:
Im Internet – und dort nicht nur in Foren – ist immer mal wieder zu lesen, das Wirtschaftsgüter die weniger als 150 Euro kosten grundsätzlich im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe verbucht werden können, unabhängig davon ob es sich um selbständig nutzbare Güter handelt.
Diese Aussagen widersprechen m.e. dem § 6 Absatz 2a Satz 4 ESTG, da auch dort die selbständige Nutzbarkeit vorausgesetzt wird.
Mein Fazit wäre:
Wenn ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens nicht selbständig nutzbar ist und auch nicht als Erhaltungsaufwand angesehen werden kann, wohl aber selbständig bewertbar ist, muß es gemäß §6 ESTG unabhängig von seinem Wert über die Nutzungsdauer gem. AFA-Tabelle abgeschrieben werden. Also z.B. ein zusätzlich beschaffter Drucker für 149 Euro, oder aber auch – in letzter Konsequenz – ein USB-Stick für 4,95 Euro.
Liege ich da richtig ?
Sie werden jetzt vermutlich denken, ich solle doch diesem Thema keine so große Bedeutung beimessen und ihm vor allem nicht so viel Zeit widmen. Damit haben Sie natürlich recht, aber mich interessiert halt die rein (steuer)rechtliche Seite, dh. die Frage ob ein (extrem kleinlicher) Betriebsprüfer die sofortige Abschreibung eines solchen Wirtschaftsgutes beanstanden könnte.
Beste Grüße