…
Amelie wrote:
Könnte es auch Jans Problem werden?
Jan hat zunächst im guten Glauben gehandelt und auf die Aussage des Kleinunternehmers in dessen Rechnung vertraut. Damit durfte, wenn keine gegenteiligen Zeichen offensichtlich für ihn erkennbar waren, er auch Differenzbesteuert weiterverkaufen.
Nun stellt sich rückwirkend etwas anderes heraus, nämlich ein umsatzsteuerpflichtiger Einkauf, und damit keine Differenzbesteuerung. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer hat sich geändert.
Machen wir ein Beispiel:
Einkauf – ohne Umsatzsteuer (USt) – 119,00 EUR
Verkauf 142,80 EUR
Differenz = 23,80 EUR, daraus abzuführende USt 19 % = 3,80 EUR
Einkauf – mit 19 % USt – 119,00 EUR, darin enthaltene abzugsfähige Vorsteuer = 19,00 EUR
Verkauf 142,80 EUR, darin enthaltene abzuführende USt 19 % = 22,80 EUR
ans Finanzamt abzuführen = 22,80 EUR – 19,00 EUR = 3,80 EUR
Gleiches Ergebnis wie bei der Differenzbesteuerung, also kein Nachteil für Jan.
Jan wird und darf natürlich dem ehemaligen Kleinunternehmer die USt nicht zusätzlich auf die – im Beispiel – 119,00 EUR zahlen. Dieser Nachteil geht zu Lasten des Kleinunternehmers.