Hallo,
dieser Hinweis ist so nicht korrekt.
Der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben (und ggf. Vorsteuer) ist abhängig vom Nachweis der Kosten/Ausgaben und der beruflichen/betrieblichen Veranlassung.
Wird ein Einzelfahrschein gekauft um eine berufliche oder betriebliche Fahrt zu unternehmen, dann sind diese Kosten – mit dem Einzelfahrschein als Nachweis – abzugsfähig.
Nicht glaubhaft wäre jedoch, z. B. der Nachweis von 20 Einzelfahrscheinen eines Monats, wenn eine Monatsfahrkarte wesentlich günstiger ist und es keine plausible Begründung dafür gibt, dass Einzelfahrscheine statt einer Monatsfahrkarte gekauft wurden.
Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs muss der Fahrschein alle erforderlichen Angaben enthalten, dies ist u. a. in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und in den Umsatzsteuer-Richtlinien geregelt.
Danach gelten Fahrausweise als Rechnungen, wenn sie die folgenden Angaben enthalten:
* den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt,
* das Ausstellungsdatum,
* den Zahlbetrag,
* den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatzvon 7 % unterliegt. (Dies bedeutet im Umkehrschluss: Ist kein Steuersatz angegeben können 7 % Vorsteuer abgezogen werden.)
Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden.
Gruß
Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de