Hallo Betriebsausgaben-Forum,
hallo Herr Kexel,
ich (Freiberuflerlin) habe 2008 einen gebrauchten PKW von einem Händler (mit ausgewiesener MwSt.) gekauft. Für die Ermittlung des Privatanteils habe ich ein Fahrtenbuch geführt. Seit Anfang 2012 ist der betriebliche Anteil der Nutzung immer weiter gesunken, so dass ich das Fahrzeug zu Ende Juni 2012 in mein Privatvermögen übernommen habe, da der Anteil künftig auch unter 10% gesunken wäre.
Um den Preis zu ermitteln, zu dem ich das Fahrzeug ausbuchen kann,
habe ich mir online von Autohändlern Angebote machen lassen und diesen Wert, der ca. 2000 € über dem Restbuchwert lag, als außerordentlichen Gewinn (zzgl. MwSt.) angesetzt.
Da die Auftragslage immer schlechter wurde, habe ich das Fahrzeug schließlich am 09. November 2012 wegen bevorstehender Arbeitslosigkeit von privat an privat verkauft. Wie üblich lag der Verkaufspreis beim Privatverkauf höher, als es die Händlerangebote waren.
Soweit so gut. Dachte ich jedenfalls.
Nun habe ich vom Finanzamt die Aufforderung erhalten, Ihnen den Verkaufspreis des Privatverkaufs mitzuteilen und ggf. den Kaufvertrag vorzulegen, da dann dieser Wert und nicht die Händlerangebote („das wären ja nur Schätzungen und ich habe zu diesem Zeitpunkt ja nicht tatsächlich verkauft“) zur Berechnung des außerordentlichen Gewinns herangezogen werden sollen.
Natürlich möchte ich ungern den höheren Betrag als außerordentlichen Gewinn ansetzen.
Für mich ergeben sich nun folgende Fragen:
1. Gibt es irgendeine gesetzliche Grundlage, dass das Finanzamt die Händlerangebote akzeptieren muss?
2. Muss ich tatsächlich den privaten Kaufvertrag an das Finanzamt schicken und die Ansetzung des höheren Wertes aus dem Privatverkauf akzeptieren, obwohl über 4 Monate zwischen dem Ausbuchen und dem Verkauf liegen?
3. Wäre es rechtlich sauber, wenn ich (nachträglich) einen Kaufvertrag mit mir selbst machen würde, sozusagen von Unternehmen an Privat?
4. Wenn ich den höheren Wert ansetzen muss, kann ich dann wenigstens noch die Kosten, die bis zum Zeitpunkt des realen Verkaufs entstanden sind, noch von dem Wert abziehen?
5. Welche Vorgehensweise/Argumentation ist empfehlenswert?
Herzlichen Dank schon vorab für die Antworten!
Simone Walter
Zuletzt bearbeitet am 17.09.2013 um 15:36 Uhr