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Doppelte Haushaltsführung nur in notwendiger Höhe absetzbar

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 2. April 2020

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Doppelte Haushaltsführung nur in notwendiger Höhe absetzbar
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Elternzeit und nebenberuflich Selbständigkeit

Selbständige können die Kosten für die doppelte Haushaltsführung in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgabe ansetzen.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch in einem Urteil vom 16. März 2010 (Az.: VII R 48/07) entschieden, dass die Höhe der Aufwendungen auch begrenzt sein kann.

Luxus ist nicht abzugsfähig

Wenn eine Wohnung objektiv gesehen nicht mehr als notwendige Mehraufwendung, sondern vielmehr als unnötiger Luxus angesehen werden kann, so sind die Kosten nicht in der vollen Höhe abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat ausgeführt, dass die Kosten angemessen sind, die für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von höchstens 60 m² anfallen würden. Bezüglich der Lage und der Innenausstattung ist dabei vom Durchschnitt auszugehen. Die Kosten können also höchstens bis zu dieser Grenze als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Wann kann die doppelte Haushaltsführung genutzt werden?

Es gibt viele Fälle, in denen die Kosten für die doppelte Haushaltsführung von Selbstständigen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Befindet sich beispielsweise Ihre Betriebsstätte relativ weit von Ihrem Hauptwohnsitz entfernt, haben Sie jederzeit das Recht, sich eine Zweitwohnung anzuschaffen, in der Sie beispielsweise während der Arbeitswoche wohnen, damit Sie Ihre Arbeit schneller erreichen können. Auch wenn Sie sich an einem zeitlich befristeten Projekt beteiligen, das mehrere Monate oder gar Jahre dauert, ist eine Zweitwohnung durchaus angemessen, da durch das Wohnen im Hotel wesentlich höhere Kosten entstehen würden. Auch private Ursachen können zu einer abzugsfähigen, doppelten Haushaltsführung führen. Wenn Sie beispielsweise mit Ihrem Partner in dessen Wohnung zusammenziehen und Ihre eigene Wohnung als Zweitwohnsitz bestehen bleibt, können Sie die Kosten für die doppelte Haushaltsführung abziehen. Quelle: Der Steuerzahler, September 2010, S. 207


Bildnachweise: © Pixel-Shot/stock.adobe.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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