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Lager abschreiben – steuerliche Behandlung von Warenbestand und Lagerräumen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Lager abschreiben – steuerliche Behandlung von Warenbestand und Lagerräumen
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Lager abschreiben - steuerliche Behandlung von Warenbestand und LagerräumenBereits kleine Unternehmen sind auf ein Lager angewiesen. Es dient der Aufbewahrung des Warenbestands und der Lagerung von Material. Aus rechtlicher Sicht ist das Lager natürlich ein Teil der Firma und muss demnach auch in der Buchhaltung berücksichtigt werden. Die steuerliche Behandlung ist sehr unterschiedlich und unter anderem davon abhängig, was alles bei der Lager Abschreibung berücksichtigt wird. Wichtig ist, dass es wie das Büro auch geschäftlich genutzt wird. Während das Finanzamt hier bei Unternehmen in der Regel nicht nachfragt, ist dies bei Arbeitnehmern, die beispielsweise eine Garage als Lager absetzen möchten, anders. Hier lässt das Finanzamt eine Lager Abschreibung als Werbungskosten nur selten zu. Eine Ausnahme sind Arbeitnehmer, die glaubhaft gegenüber dem Finanzamt verdeutlichen, dass Sie dieses Lager für Ihre Arbeit benötigen.

So funktioniert die Lager Abschreibung

So funktioniert die Lager AbschreibungMöchten Unternehmen Ihr Lager von der Steuer absetzen, muss zunächst unterschieden werden, ob dies den Warenbestand umfasst oder das Lagergebäude. Geht es darum, ein Lagerhaus absetzen zu können, ist die Vorgehensweise anders als beim Lagermaterial.

Damit Unternehmen Ihr Lagerhaus absetzen können, kann die lineare Lager Abschreibung erfolgen. Dies ist aber nur möglich, wenn der Bauantrag für das Lagergebäude nach dem 31. März 1985 abgegeben wurde. Unter dieser Voraussetzung können Sie zu jährlich 3 Prozent Ihr Lager von der Steuer absetzen. Dies gilt für Kosten, die mit dem Bau in Verbindung standen bzw. durch diesen verursacht wurden.

Weiterhin ist die degressive Abschreibung möglich. In diesem Fall der Lager Abschreibung werden den Jahren verschiedene Werte zu Grunde gelegt.

Weitere Kosten vom Lager als Betriebsausgabe absetzen

Jeder Steuerberater weiß: Ein Lager kostet nicht nur während des Baus Geld, sondern auch im Zuge der Unterhaltung. Deswegen können Unternehmen auch die weiteren Kosten vom Lager als Betriebsausgabe absetzen. Zu diesen Betriebskosten gehören:

  • Aufwendungen für Versicherungen
  • Kosten für Strom, Wasser und Abwasser
  • Grundsteuer
  • eventuelle Pachten für Grundstücke

Diese werden von den Einnahmen abgezogen und mindern den Gewinn sowie die damit verbundene Steuerlast.

Lagermaterial wie Regale oder eigene EDV können Sie unter Umständen als geringwertige Wirtschaftsgüter im Lager abschreiben. In diesem Fall müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Anschaffung darf nicht teurer als 410 Euro netto sein.
  • Die Güter sind beweglich und selbständig nutzbar.

Bei einem GWG wird die Betriebsausgabe Lager in einem Zug im Anschaffungsjahr abgesetzt. Natürlich ist es möglich, dass Lager-EDV deutlich teurer ist. Dann wird sie dem Anlagevermögen zugeschrieben und die Abschreibungsdauer entspricht der in der Afa Tabelle angegebenen Nutzungsdauer.

Ist der Bestand im Lager steuerlich absetzbar?

Ist der Bestand im Lager steuerlich absetzbar?Viele Unternehmen bewahren im Lager Verbrauchsgüter auf. Im Lagerbestand ist oftmals Bewegung. Waren verlassen das Lager, neue kommen hinzu. Der Lagerbestand wird deswegen dem Umlaufvermögen zugeschrieben. Das Umlaufvermögen wird nicht planmäßig abgeschrieben. Für diese Lager Abschreibung werden steuerrechtlich Teilwertabschreibungen vorgenommen.

Dies ist nur erforderlich, wenn die Warenentnahme voraussichtlich auch auf lange Sicht bzw. dauernd eine Minderung des Werts nach sich zieht. Kommt es aufgrund von Saisonzeiten im Warenlager zu Schwankungen, müssen diese bei der Abschreibung nicht berücksichtigt werden. Handelsrechtlich gestaltet sich die Abschreibung jedoch anders. Demnach müssen Unternehmen bei der Abschreibung des Lagerbestands zwischen steuerrechtlicher und handelsrechtlicher Bilanz unterscheiden.

Bildnachweise: Gabelstapler in einem Lager: Petinovs - Fotolia.com, Mitarbeiter in einem Warenlager: industrieblick - Fotolia.com, Ringordner: Marlon Bönisch - Fotolia.com

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.