Hallo,
einkommensteuerrechtlich können bzw. müssen Sie ein Wirtschaftsgut (hier Flügel), welches zunächst für den Privatbedarf angeschafft wurde, ins Betriebsvermögen einlegen, wenn die betriebliche Nutzung über 50 % liegt.
Die Einlage erfolgt bei Wirtschaftsgüter, die man länger als drei Jahre im Besitz hat, zum Teilwert (= Verkehrswert). Dieser Wert kann – wie von Ihnen beschrieben – durch Internet-Vergleichsangebote und/oder Bestätigung eines Fachmanns ermittelt werden.
Die Abschreibung erfolgt dann von dem Einlagewert, verteilt auf die Restnutzungsdauer. Die Restnutzungsdauer wird in der Regel ermittelt aus der Nutzungsdauer laut amtlicher AfA-Tabelle abzüglich Alter. In Ihrem Beispiel 13 Jahre – 5 Jahre = 8 Jahre.
Beachten Sie, dass bei einer späteren Veräußerung des Flügels, zum Beispiel nach mehr als 8 Jahren, der volle Verkaufserlös steuerpflichtige Einnahme darstellt. Dies gilt gleichermaßen, wenn Sie nach 8 Jahren Ihre berufliche Tätigkeit beenden und der Flügel wieder ins Privatvermögen überführt wird. Dann gilt der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe als Entnahme-/Aufgabegewinn.
Umsatzsteuerrechtlich ergeben sich andere Probleme, sofern Ihre Tätigkeit der umsatzsteuer unterliegt und beim Kauf des Flügels in der Rechnung Mehrwertsteuer offen ausgewiesen wurde. Hierzu fehlen aber eben diese Angaben.