Hallo,
Sie müssen unterscheiden zwischen Kostenvorlagen-Erstattung und Leistungsberechnung.
Wenn Sie im Namen und für Rechnung Ihres Auftraggebers Tanken, etc. und er Ihnen diese Kosten im Nachhinein erstattet, dann treten Sie nur in Vorlage für Ihn. Sie bezahlen seine Kosten und lassen sich diese von ihm erstatten, sogenannter durchlaufender Posten. Ihr Auftraggeber erhält dann alle Original-Quittungen. Sie haben weder Einnahmen, noch Ausgaben.
Anders, wenn Sie ihm die Leistung, ohne Aufschlag – 1:1, in Rechnung stellen. Dann handelt es sich bei diesen Kosten um Nebenleistungen zur Hauptleistung Bauarbeiten. Da die Bauarbeiten in Frankreich ausgeführt werden, fällt keine deutsche Umsatzsteuer an. Da für die französischen Kosten in der Regel kein Vorsteuererstattungsanspruch besteht, sind diese Brutto in Rechnung zu stellen.
Dies ist nur eine unverbindliche grobe Darstellung – Auslandsachverhalte beinhalten viele (Form-)vorschriften und somit Stolperfallen, sie bedürfen immer der Einzelfallberatung – hier handelt man fahrlässig, wenn man meint, dies selbst oder nur mit Hilfe eines Internetforums lösen zu können.