Hallo,
dies ist ein Forum für Betriebsausgaben.
Betriebsausgaben gehören zum Bereich der Einkommensteuer.
Deine Frage betrifft die Umsatzsteuer.
Wenn solche Fragen auch hierher gehören, dann entwickelt sich hier ein Steuerberatungsforum und Steuerberatung ist nach dem Steuerberatungsgesetz nur bestimmten Berufsgruppen, i.d.R. Steuerberatern, vorbehalten.
Im übrigen sei jeder Unternehmer davor gewarnt seine Steuererklärungen selbst zu erstellen – oder verlegst du die Elektro- oder Gasleitung für deinen Herd auch selbst?
Aber trotzdem zu deiner Frage – und da merkst du schon das Verständigungsproblem – der Vorsteuerabzug ist in § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Dies betrifft den Abzug der Umsatzsteuer für Eingangsumsätze (z.B. gekaufte Bilder). Wenn du selbst Bilder verkäufst ist die Höhe der Umsatzsteuer in § 12 UStG geregelt.
Deine Lösung findest zu in der Umsatzsteuerrichtlinie 168 zu § 12 UStG:
168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte (§ 12 Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG)
Allgemeines
(1) Nach § 12 Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis. …
(3) Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werks. Werke im urheberrechtlichen Sinn sind nach § 2 Absatz 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Zu den urheberrechtlich geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören nach § 2 Absatz 1 UrhG insbesondere …
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke …
=> Also, selbstgemalte Bilder unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von zur Zeit 7 %.
Bei gekauften Bildern kann der Sachverhalt anders liegen. Hier regelt normalerweise die Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG die Rechtslage, und zwar Nr. 49 der Anlage 2:
Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes …, und zwar
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten), (ausgenommen kartonierte, gebundene oder als Sammelbände zusammengefaßte periodische Druckschriften, die überwiegend Werbung enthalten) aus Positionen 4901, 9705 und 9706
b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten), aus Position 4902
c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder, aus Position 4903
…
Es gibt auch noch diverse ergänzende und erläuternde Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hierzu.
=> Also, gedruckte Bilder unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von zur Zeit 7 %.
Kleine Frage große Wirkung. Die Kosten für einen Steuerberater zur Beantwortung deiner Frage sind i.d.R. in voller Höhe steuerlich abzugsfähig und der Steuerberater haftet für mögliche falsche Auskünfte – dieses Forum nicht!