Hallo,
bisher konnte mir niemand eine klare Aussage zu folgendem Fall machen:
Ein Unternehmer in Deutschland importiert eine Ware aus Frankreich (innergemeinschaftlicher Erwerb).
Auf der Eingangsrechnung ist keine Umsatzsteuer ausgewiesen, da sowohl die USt-Id des Lieferanten als auch die des Empfängers angegeben ist.
Normalerweise wird in der USt-Voranmeldung nun in Feld 46 der Nettobetrag und in Feld 47 darauf 19% als abzuführende Umsatzsteuer ausgewiesen.
Gleichzeitig kann der Umsatzsteuerbetrag im Feld 67 gleich wieder als Vorsteuer abgezogen werden. Normalerweise also ein Nullsummenspiel.
Was passiert aber, wenn die ausgewiesene USt-Id-Nr. des Lieferanten
fehlerhaft ist (z.B. aktuell nicht mehr gültige)?
Kann dann einseitig der Vorsteuerabzug (Zelle 67) versagt werden, die Umsatzsteuer (Zelle 47) aber bestehen bleibt?
Dies würde zu einem finanziellen Risiko für den Warenemfänger führen und auch bei Eingangsrechnungen aus dem EU-Ausland eine qualifizierte Prüfung der USt-Id erforderlich machen.
Grundsätzlich wird ja in der UStAE (Abschnitt 15.2) nur davon gesprochen, dass die Steuernummer bzw. USt-Id-Nr. dem Anschein nach nicht falsch sein darf.
Es wäre sehr nett, wenn mir jemand hierzu etwas sagen bzw. eine Einschätzung geben kann?
Viele Grüße
Thomas Hönicke
Zuletzt bearbeitet am 08.01.2014 um 19:15 Uhr