Ich habe diesen Sachverhalt (und weitere, die hierfür aber nicht relevant sind) juristisch prüfen lassen. Da es sich um ein Gutachten handelt, was umfangreich alle Aspekte (auch diese, die mit Umsatzsteuerrecht nichts zu tun haben) meiner Tätigkeit behandelt und personalisiert ist, schließt sich eine Veröffentlichung des Originaltextes aus.
Folgend wird die juristische Bewertung der Urpsrungsfrage zum Vorsteuerabzug mit meinen eigenen Worten zusammengefasst wiedergegeben:
Ein Unternehmer wäre zum Vorsteuerabzug berechtigt (sofern er generell zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, also z.B. KEIN Kleinunternehmer ist), wenn seine im Drittland (in Deutschland nicht steuerbaren) generierten Umsätze, würden sie im Inland generiert, im Inland steuerbar wären. Nicht im Inland steuerbar bedeutet nicht, dass solche Umsätze im Inland steuerfrei wären.
Es muss daher für den Einzelfall geprüft werden, ob die im Drittland generierten Umsätze im Inland steuerbar wären. Ferner muss geprüft werden, wo der Leistungsort ist, Drittland oder innergemeinschaftlich bzw. Inland. Dies hat versch. umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen auf die Umsätze, wie z.B. wo ist der Umsatz steuerbar etc.
Dazu gibt es hier eine juristische Einschätzung (bezogen auf sonstige Leistungen): http://www.frag-einen-anwalt.de/Verkauf-digitaler-Gueter-Verkaufsplattform-USAKanada-USt-DE—f262563.html
Meine beauftragte juristische Prüfung bezog sich auf meine konkrete unternehmerische Tätigkeit, die Überlassung von Nutzungsrechten für urheberrechtlich geschützte Gewerke mit Leistungsort im Drittland. Daraus resultierende Umsätze wären steuerbar, würde der Leistungsort im Inland sein. Ein konkreter Vorsteuerabzug für Erwerbe und sonstige Leistungen, die zur Erstellung der Werke benötigt werden, wäre somit generell möglich.
Der Grundsatz wäre also, sofern im Drittland generierte Umsätze im Inland steuerbar wären, wäre der Unternehmer zum konkreten Vorsteuerabzug berechtigt (für den pauschalen Vorsteuerabzug gibt es noch eine Reihe anderer Regelungen und Ausnahmen, die aber nicht näher beleuchtet wurden, da nicht relevant für meine Situation). Allerdings muss natürlich auch geprüft werden, dass keine anderen Ausschlusskriterien, wie z.B. Kleinunternehmerstatus oder bestimmte steuerfreie Umsätze etc. den Vorsteuerabzug grundsätzlich untersagen oder beschränken.
Da das Umsatzsteuerrecht offenbar recht kompliziert und diverse Ausnahmen und Sonderregeln kennt wurde nur auf meine konkrete Tätigkeit hin geprüft. Alles weitere war für mich auch irrelevant. Ich kann daher leider nicht sagen, ob das was für die Überlassung von Nutzungsrechten für urheberrechtl. geschützte Gewerke mit Leistungsort Drittland auch für andere Tätigkeiten so 1 zu 1 gilt. Zudem ist z.B. auch nicht jede Grafik oder Bild ein urheberrechtlich Geschützes Werk im Sinne des Urheberrechts. So gibt es offenbar Ausnahmen für z.B. Gebrauchsgrafiken.
Ein Kriterium ist z.B. wieviel Schöpfungshöhe erreicht wird. Der Sachverhalt kann auch noch dadurch verändert sein, ob es sich bei der Tätigkeit um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Auch hier sollte geprüft werden, welcher Status zutrifft und ob dies umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen hat.
Ich kann daher nur jedem Nahe legen, sofern Unklarheiten oder Bedenken bezogen auf die eigene konkrete Tätigkeit bestehen, einen Steuerberater oder Juristen zu konsultieren, weil dieser dann auch (wie Torsten schon vorher sagte) für seine rechtliche Beurteilung haftet.
Meine Antwort hier stellt keine juristische Beratung dar, sondern gibt lediglich Auszüge einer juristischen Einschätzung bezogen auf meine konkrete unternehmerische Tätigkeit wieder. Für die juristische Richtigkeit oder Anwendbarkeit auf die Situation anderer übernehme ich keinerlei Gewähr.
Gesetze die Relevant für diese Einschätzung sind:
§ 15 UStG , § 4 UStG, §3 UStG, § 12 UStG
Zuletzt bearbeitet am 24.07.2014 um 14:44 Uhr