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nichtsdestotrotz hier einige Hinweise zu Ihrem Fall:
Da das Finanzamt das Thema „Liebhaberei“ bzw. „fehlende Gewinnerzielungsabsicht“ bereits direkt angesprochen hat, sollten Sie auch hierauf reagieren, in dem Sie dem Finanzamt eine Ertragsplanung für die nächsten mindestens drei bis fünf Jahre vorlegen, aus der hervorgeht, dass insgesamt, einschließlich Ausbildungskosten, ein sogenannter Totalgewinn erzielt wird. Die Höhe Ihrer Einnahmen und Ausgaben sollten auch zumindest teilweise verbal erläutert werden. Warum so hoch bzw. so niedrig, wie Sie auf die Zahlen kommen etc.
Nun zu den Ausbildungskosten; Betriebsausgaben sind Aufwendungen die durch den Betrieb veranlasst sind.
Dass die Ausbildungskosten zum Hundetrainer einen betrieblichen Zusammenhang haben lässt sich sicherlich nicht leugnen, auch nicht vom Finanzamt.
Wenn diese Kosten in einem überwiegend betrieblichen Interesse sind, dann liegt auch kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, wie das Finanzamt meint.
Es ist zwar ungewöhnlich, dass die Ausbildung nicht der Unternehmer-Ehegatte selbst macht und es ist genauso ungewöhnlich, das das Unternehmen nicht auf den ausgebildeten Ehegatten läuft, aber nur weil etwas ungewöhnlich ist, bedeutet dies nicht, dass es nicht möglich und steuerlich anzuerkennen ist.
Wer einen Gewerbebetrieb betreibt, der muss nicht selbst über die persönliche Befähigung verfügen, er kann sich auch mittels ausgebildeter Angestellte bedienen. Ehegatten können im Unternehmen des anderen Ehepartners auch unentgeltlich mitarbeiten, es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit Gehaltszahlung.
Da dem Unternehmer-Ehegatten die fachliche Kompetenz, zumindest der direkte Ausbildungsnachweis, zur Ausübung einer Hundeschule fehlt, bedient er sich seiner Ehefrau. Die Ausbildung ist Grundlage für den Betrieb der Hundeschule und somit ausschließlich betrieblich veranlasst, somit Betriebsausgaben.
Ob andererseits eine Umgehung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften vorliegt, weil einem fremden Dritten Hundetrainer eine angemessene Vergütung (Gehalt) gezahlt würde, welches sozialversicherungspflichtig wäre, kann ich nicht beurteilen, da dies kein steuerrechtliches Problem ist, hierzu sollte ein Rechtsanwalt befragt werden.