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Krankenversicherung absetzen – Bürgerentlastungsgesetz macht es möglich

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 22. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Krankenversicherung absetzen – Bürgerentlastungsgesetz macht es möglich
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Krankenversicherung absetzen - Bürgerentlastungsgesetz macht es möglich

Um die Bürger der Bundesrepublik Deutschland zu entlasten, hat die Bundesregierung das Bürgerentlastungsgesetz auf den Weg gebracht. Es ermöglicht die Berücksichtigung von Beiträgen der GKV und PKV in der Steuererklärung. Seit Umsetzung des Bürgerentlastungsgesetzes sind Gebühren und Kosten, die mit der Krankenkasse in Verbindung stehen, steuerlich absetzbar. Dabei enthalten die Versicherungsbeiträge, die an die Krankenversicherung gezahlt werden, neben den Aufwendungen für den KV-Tarif auch die Beiträge der Pflegeversicherung. Beides gehört zu den Vorsorgeaufwendungen und wird auch als solche in der Steuerklärung angegeben.

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick

Die monatlichen Versicherungsbeiträge, die Sie an PKV oder GKV entrichten, bilden im Jahresverlauf die Gesamtkosten, die Sie als Krankenversicherung von der Steuer absetzen können. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber nicht danach, welche Krankenkasse Sie gewählt haben, sondern nach Ihrem beruflichen Stand.

Grundsätzlich erkennt das Finanzamt Beiträge vollständig an, die für eine Basiskrankenversicherung gezahlt werden. Dies gilt sowohl für die Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch bei Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft.

Überblick über private und gesetzliche Krankenversicherungen

Anbieter gesetzlicher Krankenversicherung

Anbieter privater Krankenversicherung

  • AOK
  • Barmer
  • Techniker Krankenkasse
  • DAK
  • IKK
  • BKK
  • HanseMerkur
  • Allianz
  • Hallesche
  • AXA
  • Signal Iduna
  • Barmenia
  • Ergo

Bei den zulässigen Höchstgrenzen, die Sie als Krankenversicherung von der Steuer absetzen können, differenziert der Gesetzgeber zwischen Arbeitnehmer und Selbständigen. Arbeitnehmer müssen die Krankenversicherungsbeiträge nicht allein zahlen. Hier übernimmt die Hälfte der Arbeitgeber. Selbständige müssen diese dagegen aus einer Tasche finanzieren. Arbeitnehmer können deswegen jährlich maximal 1900 Euro der Krankenversicherung abschreiben.

Selbständige, aber auch freiwillig Versicherte, die keinen Beitragszuschuss erhalten, dürfen maximal 2800 Euro steuerlich geltend machen. Bei Ehepaaren, die sich für eine gemeinsame Veranlagung entschieden haben, verdoppelt sich der Betrag sogar. Demnach können verheiratete Unternehmer jährliche Versicherungsbeiträge von bis zu 5600 Euro berücksichtigen.

Übersteigen Ihre Ausgaben für die Krankenversicherung auch nach einem umfassenden Krankenversicherung Vergleich diese Höchstbeträge, können Sie diese ebenso absetzen. In diesem Fall dürfen Sie aber keine weiteren Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Das heißt: Aufwendungen für

  • Arbeitslosenversicherung,
  • Altersvorsorge und
  • private Pflegeversicherungen

werden nicht mehr vom Finanzamt akzeptiert.

Video: So setzen Sie Versicherungen von der Steuer ab.

Einschränkungen bei der privaten Krankenversicherung

Gerade Selbständige und Gutverdiener entscheiden sich bevorzugt für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Hier müssen Sie nicht nach Einkommen den Krankenversicherungsbeitrag berechnen. Entscheidend sind lediglich Leistungen und Tarife, die gewählt wurden. Die privaten Krankenversicherungen werben mit attraktiven Extras. Doch es gibt Einschränkungen. Prinzipiell werden vom Finanzamt nämlich nur die Kosten berücksichtigt, die aufgrund des Basisschutzes anfallen. Steuerberater müssen daher Aufwendungen für Zusatzleistungen herausrechnen. Dazu gehören im Versicherungsvertrag inkludierte Leistungen wie

  • Chefarzt
  • Einzelzimmer im Krankenhaus
  • Heilpraktische Behandlungen
  • Krankengeld

Können Sie die Summe dieser Leistungen selbst nicht aus dem Versicherungsbescheid entnehmen, können Sie sich an die private Krankenversicherung wenden. Ihr Versicherer gibt Ihnen umfassend Auskunft darüber, welche Kosten Sie absetzen können und welche davon ausgeschlossen sind.

Absetzen der GKV-Beiträge

Natürlich können Sie nicht nur die Kosten der privaten Krankenversicherung steuerlich absetzen, sondern auch die der gesetzlichen Krankenkassen. Seitdem Anfang 2010 das Bürgerentlastungsgesetz auf den Weg gebracht wurde, sind die Beiträge zu den gesetzlichen Krankenkassen meist zu 100 Prozent absetzbar. Eine Ausnahme bilden hier ausschließlich die Aufwendungen, die für eventuelle Zusatzversicherungen, die Sie beispielsweise für Krankengeld und Zahnersatz abschließen, anfallen. Diese müssen wie bei der privaten Versicherung herausgerechnet werden. Sie werden in der Regel jedoch in eigenen Tarifen abgeschlossen, sodass hier deutlich klar ist, welche Beiträge Sie berücksichtigen dürfen.

Die Kosten für die Krankenversicherung werden prinzipiell den Sonderausgaben zugesprochen. Sonderausgaben sind immer private Aufwendungen. Sie können hier also weder von der Betriebsausgabe Krankenversicherung noch von Werbungskosten sprechen. Die Versicherungsbeiträge müssen auch in der für die Sonderausgaben vorgesehenen Spalten eingetragen werden. Bei den Sonderausgaben wird zwischen beschränkt und unbeschränkt abziehbaren Kosten unterschieden. Die tatsächlichen Aufwendungen werden hier aber erst berücksichtigt, wenn diese höher sind als der Sonderausgaben-Pauschalbetrag.

Video: Erfahren Sie nützliche Steuertipps!

Können Sie die Krankenversicherung als Betriebsausgabe absetzen?

Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende müssen sich selbst bei einer Krankenversicherung absichern. Sie zahlen die kompletten Beiträge aus eigener Tasche. Es gibt viele Versicherungen, die den Betriebsausgaben zugesprochen werden können. Dazu gehören beispielsweise betriebliche Rechtsschutzversicherung, eine betriebliche Forderungsausfallversicherung und Kaskoversicherungen, die beispielsweise für den geschäftlichen Fuhrpark abgeschlossen werden. Ausgenommen davon sind allerdings die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Gesetzgeber spricht die Krankenversicherung den privaten Aufwendungen zu. Dies gilt sowohl für die Basisversicherung als auch für sämtliche Zusatzversicherungen, die bei den Anbietern abgeschlossen werden. Auch wenn Sie die Kosten als Selbständiger vollständig allein tragen müssen, können Sie nicht die Krankenversicherung als Betriebsausgabe absetzen.

Anders ist es bei Unternehmern, die Mitarbeiter beschäftigen und für diese die Hälfte des Versicherungsbeitrags zahlen. In diesem Fall gehört die Krankenversicherung zu den Lohnkosten und den Aufwendungen eines Betriebs. Als solche muss sie auch in der Buchhaltung aufgeführt werden. Wie die restlichen Lohnnebenkosten stellen die Beiträge der Krankenversicherung für Mitarbeiter eine Betriebsaufwendung dar.

Hintergrund zum Bürgerentlastungsgesetz
Wie bereits erwähnt, bildet die Grundlage der steuerlichen Absetzbarkeit der Beiträge in die private und gesetzliche Krankenversicherung das Bürgerentlastungsgesetz. Seit 2010 werden die Bürger dadurch mit Millionensummen steuerlich entlastet. Für das Bürgerentlastungsgesetz spielt es keine Rolle, ob Sie privat oder gesetzlich versichert sind. Wichtig ist hier lediglich der Leistungsumfang.

Fazit: Absetzen der Krankenversicherungsbeiträge

Nachdem die Bundesregierung 2010 die Weichen für die Absetzbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge gestellt hat, können Sie mit diesen Aufwendungen Ihre Steuerbelastung erheblich senken. Dabei dürfen Sie in der Steuererklärung nicht nur die eigenen Beiträge für die Krankenversicherung berücksichtigen, sondern auch die, die für Ihren Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner gezahlt werden. Auch Aufwendungen für unterhaltsberechtigte Kinder, die aufgrund der Krankenversicherung anfallen, sind absetzbar.

Video: Was ist bei der Steuererklärung zu beachten?

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass alle diejenigen, die Kosten für die Basisvorsorge tragen müssen, vom Bürgerentlastungsgesetz begünstigt werden. Steuerlich wird allerdings auch nur die Basisvorsorge berücksichtigt. Entscheiden Sie sich bei Vertragsabschluss für weitere Leistungen, wie die Behandlung durch den Chefarzt oder einen Heilpraktiker, müssen Sie den Beitragsanteil dieser herausrechnen, sodass Sie die tatsächlichen Kosten für die Vorsorgeaufwendung erhalten. Um diese Kosten herauszurechnen, arbeiten die privaten Versicherer mit einem Punktesystem. Jede Vertragsleistung ist diesem Punktesystem zugeordnet. Die Punkte werden brancheneinheitlich vergeben, sodass es hier zwischen den Gesellschaften nicht zu Differenzen kommt. Kosten für ein Einbettzimmer entsprechen demnach 3,64 Punkten und sind als solche nicht absetzbar. Anders ist die ambulante Basisleistung zu bewerten. Sie vereinnahmt von insgesamt 100 Punkten 54,60 Punkte, die Sie zu 100 Prozent absetzen können.

Bildnachweise: Gipsbein: M.Dörr & M.Frommherz - Fotolia.com, Gespräch mit Arzt: Kzenon - Fotolia.com, Sparschwein: rcfotostock - Fotolia.com

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.