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Kinderbetreuungskosten absetzen: So funktioniert die Behandlung als Sonderausgaben

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 22. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Kinderbetreuungskosten absetzen: So funktioniert die Behandlung als Sonderausgaben
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Eltern kennen die Situation gut: Kindertagesstätte, Tagesmutter und Babysitter hinterlassen ein großes Loch in der Haushaltskasse, denn die professionelle Kinderbetreuung ist teuer. Um Familien zu entlasten und die Vereinbarkeit zwischen Beruf und Familie zu verbessern, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Kinderbetreuungskosten abzusetzen. Doch wie funktioniert das. Wie können Sie Kinderbetreuungskosten absetzen? Welche Aufwendungen gehören dazu und gibt es eine Höchstgrenze? Wir erklären Ihnen, wie genau Sie die Kinderbetreuung absetzen können und auf was Sie in der Steuererklärung achten müssen.

Kinderbetreuungskosten sind steuerlich absetzbar

Kinderbetreuungskosten sind steuerlich absetzbar

Wer seine Steuererklärung selbst macht und damit keinen Steuerberater beauftragen möchte, weiß oft nicht, wie genau sich die Kinderbetreuungskosten abschreiben lassen. Der Gesetzgeber sieht die Aufwendungen als Sonderausgaben an und in diesen Bereich können sie auch bei der Erklärung eingetragen werden. Verschiedene Aufwendungen, die Eltern für die Betreuung des Kindes zahlen, sind von der Steuer absetzbar:

  • Unterbringung in der Kindertagesstätte: Egal ob Sie einen Teilzeit- oder Vollzeitplatz in Anspruch nehmen – für die Betreuung in einer Kindertagesstätte fallen Kosten an. Der sogenannte Elternanteil, der von den Einrichtungen berechnet wird, ist eine Sonderausgabe. Dies gilt auch, wenn Sie Kosten absetzen möchten, die aufgrund eines erforderlichen Ausgleichs beim Gemeindeanteil bestehen, wenn Sie Ihr Kind nicht in einer Einrichtung in der gleichen Gemeinde unterbringen.
  • Aufwendungen für Tagesmütter und –väter: Haben Sie Ihr Kind nicht in einer Kita, sondern bei einer Tages- oder Wochenmutter untergebracht, können Sie auch diese Kosten als Sonderausgaben angeben und absetzen. Gleiches gilt für die Unterbringung in Ganztagspflegestellen.
  • Kosten für Kinderheime und Hort: Abziehbare Kinderbetreuungskosten sind weiterhin Aufwendungen für Kinderheim und Hort.

Auch wenn Sie Fachkräfte im eigenen Haushalt beschäftigen, die sich mit der Betreuung Ihres Nachwuchses auseinandersetzen, können Sie diese Kinderbetreuungskosten absetzen. Das gilt für

  • Babysitter
  • Kinderpflegerinnen
  • Kinderschwestern
  • Erzieherinnen
  • Haushaltshilfen, die die Kinderbetreuung übernehmen
  • Hausaufgabenbeaufsichtigung

Möchten Sie die Kosten für einen Babysitter absetzen, wird das Finanzamt das nur akzeptieren, wenn Sie über die Aufwendungen eine gültige Quittung haben. Dies gilt auch für alle anderen Aufwendungen diese Art. Kindertageseinrichtungen stellen in der Regel nach Jahresablauf eine Bescheinigung über alle geleisteten Beiträge aus. Diese müssen Sie, wenn Sie die Kosten der Kinderbetreuung absetzen möchten, nachweisen.

Auch Betreuung durch Verwandte ist absetzbar

Nicht immer werden professionelle Erzieher mit der Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder beauftragt. In vielen Familien springen Schwiegereltern, Großeltern oder Angehörige ein. Zahlen Sie diesen Angehörigen eine gewisse Summe als Entlohnung für die Betreuung, können Sie auch diese Form der Kinderbetreuungskosten absetzen. Wichtig ist dann allerdings, dass es klare Vereinbarungen über die Regelungen zur Betreuung gibt. Grundsätzlich können Sie diese außerdem nur absetzen, wenn die Person nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihnen lebt.

Gültige Grenzen für die Absetzbarkeit – Regelungen bis 2011

Der Gesetzgeber hat für viele Aufwendungen, mit denen Sie privat oder auch geschäftlich konfrontiert werden, Grenzen definiert. Nur bis zu dieser Summe ist eine Absetzbarkeit möglich. Für die Kinderbetreuungskosten galten bis einschließlich 2011 zwei wichtige Eckpunkte:

Sie konnten maximal zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten absetzen. Die maximale Summe pro Jahr betrug 4000 Euro je Kind. Bei 3 Kindern beispielsweise waren somit bis zu 12.000 Euro absetzbar.

In dieser Summe flossen alle Kosten zusammen, die Sie geltend machen wollten, also auch wenn Sie Aufwendungen für einen Babysitter absetzen wollten. Nicht absetzbar waren Kosten für die Verpflegung und den Nachhilfeunterricht. Auch die Mitgliedschaft Ihres Kindes im Turnverein können Sie nicht absetzen.

Neuregelung seit 2012!

Mittlerweile werden Kinderbetreuungskosten nur noch einheitlich als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt. Im Gegensatz zur früheren Betriebsausgaben-/Werbungskostenregelung können sich dadurch also keine negativen Einnahmen mehr ergeben. Ob die Betreuung aus beruflichen oder sonstigen (privaten) Gründen erforderlich ist, spielt nunmehr keine Rolle mehr.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit Kosten für die Kinderbetreuung absetzbar sind, müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen. An erster Stelle steht hier der Nachweis über alle Aufwendungen, die Sie geleistet haben. Achten Sie darauf, dass in Quittungen und Rechnungen Verpflegungskosten gesondert aufgeführt sind, sodass ersichtlich ist, welche Aufwendungen lediglich für die Betreuung angefallen sind. Weiterhin muss das Kind, für das Sie die Betreuungskosten gelten machen möchten, gemeinsam mit Ihnen in einem Haushalt leben. Bei Eltern, die getrennt voneinander leben oder geschieden sind, spielt immer der Wohnsitz und Lebensmittelpunkt des Kindes die ausschlaggebende Rolle.

Weiterhin können Sie die Ausgaben nur abschreiben, wenn Sie für das Kind einen Freibetrag vom Finanzamt oder Kindergeld erhalten. Der Nachwuchs darf außerdem nicht älter als 14 Jahre alt sein.

Ist Ihr Kind geistig, seelisch oder auch körperlich behindert, gilt die Altersgrenze von 14 Jahren nicht. In diesem Fall hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Betreuungskosten bis zum Alter von 25 Jahren absetzbar sind. Dies gilt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Hier können auch Aufwendungen für Pflegepersonal berücksichtigt werden.

Arbeitgeber übernimmt Betreuungskosten

Im Kampf um gute Fachkräfte entscheiden sich immer mehr Unternehmen und Arbeitgeber mittlerweile dafür, auch die Betreuungskosten zu übernehmen, die ihre Mitarbeiter eigentlich gegenüber den Kindertageseinrichtungen zahlen müssen. Bietet eine Firma diesen Bonus an, werden die Aufwendungen für Sie zur Betriebsausgabe Kinderbetreuungskosten und müssen so in der Buchhaltung der Unternehmen vermerkt werden.

Der Kindergartenzuschuss ist für die Arbeitnehmer steuerfrei. Zahlt der Arbeitgeber als 100 Euro Kita-Zuschuss, erhält der Arbeitnehmer die volle Summe. Es gilt in diesem Fall die Brutto-gleich-Netto-Formel. Der Arbeitgeber kann durch diesen Zuschuss zudem Steuern und Sozialabgaben sparen, was das Unternehmen schließlich entlastet. Berücksichtigt werden hier allerdings nur Aufwendungen, die auch tatsächlich für die Betreuung in der Kindertageseinrichtungen anfallen.

Möchten Unternehmen und Mitarbeiter hier auf Nummer sicher gehen, können Sie sich an Mustervorlagen bedienen, um die Regelungen zu dem Zuschuss zu definieren.

Fazit: Sparen Sie Steuern durch die Kinderbetreuungskosten

Eltern, die einer Arbeit nachgehen, sind auf eine gute Betreuung ihrer Kinder angewiesen. Um dies zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben anerkannt. In der Steuererklärung werden diese Kosten immer in der Anlage Kind vermerkt. Auf Seite drei der Anlage befindet sich ein entsprechender Bereich, in den Sie die Aufwendungen für Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, eintragen können. Die Kinderbetreuungskosten werden von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen. Es sinkt damit das Einkommen, was für die Steuerberechnung zur Hand genommen wird, wodurch wiederum die Steuerlast niedriger ausfällt.

Die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten hilft nicht nur Arbeitnehmern dabei, Steuern zu sparen. Von dieser Regelung profitieren auch Selbständige und Freiberufler, die ihr Kind in der Kita oder bei einer Tagesmutter betreuen lassen. Wichtig ist lediglich, dass das Kind gemeinsam mit dem Steuerzahler im Haushalt lebt. Bedenken Sie, dass Sie gegenüber dem Finanzamt die Bezahlung der Kinderbetreuungskosten tatsächlich auf Nachfrage nachweisen müssen. Sie benötigen also eine Bestätigung, Rechnung und gültige Quittung.

Bildnachweise: Kind bastelt: © very_ulissa/stock.adobe.com, Kind mit bunten Händen: BillionPhotos.com - Fotolia.com, Berechnungen: Fabio Balbi - Fotolia.com,

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.