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1 %-Regelung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 20. Dezember 2019

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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1 %-Regelung
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1 Prozent Regelung

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1 %-Regelung

Was ist die 1 % Regelung bzw. 1 %-Methode?

1%-Regelung versus Fahrtenbuch, 1%-Regelung besser?
Gemäß der 1%-Regelung können privat genutzte Dienstwagen steuerlich berücksichtigt werden, sie stellt eine Alternative zum Fahrtenbuch dar.

Viele Unternehmen, die ihren Angestellten einen Firmen- oder Dienstwagen zur Verfügung stellen oder auch Selbstständige, die ein Auto für die gewerbliche Nutzung innerhalb der Firma kaufen, fahren das Auto auch privat. Häufig ist dies sogar ausdrücklich erlaubt und stellt einen festen Bestandteil des Arbeitsvertrages dar. Da also ein Fahrzeug vollumfänglich zur Verfügung steht, handelt es sich um eine indirekte Form der Entlohnung, den sogenannten geldwerten Vorteil. Der Nutzer des Wagens muss den geldwerten Vorteil entsprechend versteuern. Die Berechnung der Versteuerung kann auf zwei Wegen erfolgen, die nachträglich erläutert werden:

MethodeBedeutung
Führen eines FahrtenbuchesIst eine exakte Besteuerung gemäß der tatsächlichen Auto-Nutzung gewünscht, so ist ein Fahrtenbuch zu führen. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres kann dann die tatsächliche Fahrleistung und der genaue Zweck der Fahrten nachvollzogen werden und der durch einen Dienstwagen entstehende geldwerte Vorteil genau beziffert und versteuert werden.

Da ein Fahrtenbuch jedoch eine konsequente und lückenlose Aufzeichnung erfordert, ist dies in der Praxis oft eine lästige Pflicht, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch die 1 %-Regelung umgehen können.

1 % RegelungWird kein Fahrtenbuch geführt oder wird bewusst darauf verzichtet, so ist die private Nutzungsmöglichkeit gemäß der 1%-Methode als geldwerter Vorteil zu versteuern. Bei Fahrzeugen, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, wird darüber hinaus eine private Nutzung standardmäßig angenommen, sodass die Regelung zum Tragen kommt. Lediglich in Ausnahmefällen, etwa wenn ein gleichwertiges Privatfahrzeug zur Verfügung steht oder ein Fahrzeug auf Grund seiner Bauart nicht für die private Nutzung geeignet ist, kann darauf verzichtet werden.

Grundsätzlich ist in Verbindung mit dieser Regelung 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat dem Einkommen hinzuzurechnen und zu versteuern.

Welche wichtigen Regelungen zur 1 % Regelung gibt es noch?

Wie wird die Entfernungspauschale mit der 1 Prozent Regelung verrechnet?
Wie wird die Entfernungspauschale mit der 1 Prozent Regelung verrechnet?

Neben dem 1 Prozent des Bruttolistenpreises müssen in bestimmten Sachverhalten zusätzliche Beträge versteuert werden. Darf ein Arbeitnehmer das Fahrzeug also etwa auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb verwenden, so wird dem Betrag monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises (zzgl. Sonderausstattungen) je Kilometer hinzugerechnet. Davon abzuziehen ist die Entfernungspauschale, die bei Arbeitnehmern 0,30 € pro Kilometern für die einfache Strecke beträgt. Alternativ besteht die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil an Hand der tatsächlichen Anzahl erfolgter Fahrten zu berechnen. So können beispielsweise 0,002 % des Bruttolistenpreises je Fahrt angesetzt werden. Dies ist sinnvoll, wenn Arbeitnehmer etwa häufig im Home-Office arbeiten. Lesen Sie weitere Details dazu in unserem Wiki: Bruttolistenpreis.

Hinweis: Ob dieses Vorgehen auch für Selbstständige möglich ist, ist derzeit Gegenstand eines Verfahrens und daher noch nicht abschließend geklärt.

Wie wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil im Sinne der 1%-Methode genau berechnet?

Um eindeutig zu erläutern, welche steuerlichen Belastungen im Rahmen der 1-%-Regelung auf Arbeitnehmer und Selbstständige zukommen, folgt ein Beispiel, wie diese berechnet und steuerlich gehandhabt wird. Grundsätzlich wird, wie der Begriff 1-%-Regelung schon vermuten lässt, ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs dem monatlichen Einkommen des Nutzers hinzugerechnet. Typisch ist etwa ein folgendes Dienstfahrzeug:

Audi A4 Avant 2.0 TDI mit diversen Sonderausstattungen wie Navigationsgeräte und Einparkhilfe
Bruttolistenpreis inklusive sämtlicher Sonderausstattungen: 39.000 €

Der Nutzer des Dienstwagens muss also einen geldwerten Vorteil in Höhe von 390 € pro Monat seinem Einkommen hinzurechnen und seinem individuellen Steuersatz entsprechend versteuern. Auch der zu zahlende Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Summe der Einkommensteuer ist zu entrichten. Ist der Nutzer darüber hinaus einer Kirche angehörig, so sind ebenfalls Kirchensteuern zu entrichten. Diese betragen in Bayern und Baden-Württemberg 9 % und in der übrigen Bundesrepublik Deutschland 8 % der Summe der Einkommensteuer. Darüber hinaus ist der Bruttolistenpreis gegebenenfalls auf volle 100 € abzurunden.

Da der Dienstwagen auch für die Fahrt vom Wohnort zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt werden darf, ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil ebenfalls dem Einkommen hinzuzurechnen. Dabei kann, wie zuvor angedeutet, zumindest bei Arbeitnehmern rechtlich sicher, zwischen zwei Arten gewählt werden:

MethodeBedeutung
Typisches Vorgehen für Arbeitnehmer, die überwiegend am Ort ihres Betriebs tätig werden0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden monatlich dem Einkommen hinzugerechnet.

Bei einem Bruttolistenpreis von 39.000 € und einer Entfernung von 20 km wären dies 234,00 € pro Monat
Typisches Vorgehen für Arbeitnehmer, die zwar eine feste erste Tätigkeitsstätte haben, aber häufig nicht dort tätig werden (beispielsweise wegen eines Heimarbeitsplatzes)0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrt werden monatlich dem Einkommen hinzugerechnet.

Gemäß dem Bruttolistenpreises des Beispielfahrzeugs ist dies bei weniger als 15 Fahrten pro Monat sinnvoll. Fährt ein Arbeitnehmer etwa seltener pro Monat ins Büro, so wären bei ebenfalls 20 km Entfernung folgende Summen hinzuzurechnen: 15,60 € je Fahrt
Bis 14 Fahrten ist dieses Vorgehen also lohnenswerter.

Zunächst ergibt sich also (bei Anwendung der 0,03%-Regelung) ein zu versteuernder geldwerter Vorteil von 624,00 € pro Monat. Davon darf in jedem Fall die Entfernungspauschale abgezogen werden, die normalerweise mit einem eigenen Fahrzeug geltend gemacht werden könnte. Sie liegt bei 0,30 € pro einfachem Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (genauere Informationen zur Entfernungs- oder umgangssprachlich auch Pendlerpauschale finden Sie im entsprechenden Eintrag). Bei 19 Arbeitstagen im Monat ergäben sich also folgende Abzüge:

  • 19 * 20 km = 380 km (einfache Entfernung)
  • 380 km x 0,30 € = 114,00 €

Der zu versteuernde geldwerte Vorteil reduziert sich also auf 510,00 € pro Monat. Beteiligt sich ein Arbeitnehmer darüber hinaus auch privat an den Fahrzeugkosten und/oder Fahrzeugnebenkosten, so würde sich der Betrag entsprechend weiter verringern. In diesem Beispiel bleibt jedoch der Übersichtlichkeit halber der Betrag von 510,00 € stehen.

Die 510,00 € sind nun bei Arbeitnehmern monatlich dem Bruttoeinkommen hinzuzurechnen oder bei Selbstständigen nachträglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Gesamtbetrag (6.120 € pro Jahr) dem Bruttoeinkommen hinzuzurechnen. Wie hoch die steuerliche Belastung ist, ist vom individuellen Steuersatz abhängig. Der Steuersatz der Einkommensteuer ist progressiv, sodass eine genaue Berechnung immer individuell vorgenommen werden muss.

Um die monatliche Belastung dennoch zu veranschaulichen wird davon ausgegangen, dass der Nutzer ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 54.057 € hat. Für Einkommen zwischen diesem Betrag und einem Betrag von 256.304 € gilt ein gleichbleibender Steuersatz von 42 % (ab 256.403 € gilt der Spitzensteuersatz von 45 %). Folgende Belastungen kämen also auf den Nutzer, der in diesem Beispiel nicht kirchensteuerpflichtig ist, zu:

  • 42 % von 510,00 €: 214,20 € Einkommensteuer
  • 5,5 % von 214,20 €: 11,78 € Solidaritätszuschlag

Insgesamt müssten also monatlich Steuern in Höhe von 225,98 € für die Nutzung des Dienstwagens entrichtet werden.

Wann lohnt sich ein Dienstwagen?

1 % Regelung: Ist ein Dienstwagen lohnenswert?
1 % Regelung: Ist ein Dienstwagen lohnenswert?

Wie zuvor errechnet, stünde einem privat nutzbaren Dienstwagen dieser Art eine zusätzliche monatliche Belastung in Höhe von knapp 226,00 € gegenüber. Da viele Arbeitgeber in Verbindung mit einem Dienstwagen auch sämtliche weitere Kosten, etwa für Kraftstoffe, Wartungen, Reparaturen und Versicherungsbeiträge, übernehmen, erscheint die monatliche Belastung also durchaus angemessen.

Zusammenfassung

Die 1 Prozent Regelung ist in § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG geregelt. Mit der 1 Prozent Regelung wird der geldwerte Vorteil berechnet, der bei Überlassung eines betrieblichen Fahrzeuges für Privatfahrten entsteht. Im Detail bedeutet dies, dass bei privater Nutzung eines Fahrzeuges, welches mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen inklusive Umsatzsteuer für jeden Kalendermonat angesetzt werden kann. Für den Unternehmer und Selbstständigen hat die Anwendung der 1 Prozent Regelung den Vorteil, dass alle laufenden Kosten, auch Benzin-, Reparatur- und Werkstattkosten, welche für das betriebliche Fahrzeug anfallen, zu den Betriebsausgaben gerechnet werden.

Beträgt die betriebliche Nutzung des Betriebsfahrzeuges jedoch weniger als 50 Prozent, kann die 1 Prozent Regelung nicht angewendet werden. Mit Hilfe eines Fahrtenbuches wird die tatsächliche gewerbliche und private Nutzung ermittelt. Die 1 Prozent Regelung wird häufig auch als Listenpreismethode bezeichnet.

Bildnachweise: © v.poth - stock.adobe.com, Sven Krautwald - Fotolia.com, © Roman Babakin - stock.adobe.com, Sondem - stock.adobe.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.