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Abschlusskosten

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 7. September 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Abschlusskosten
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Abschlusskosten

Abschlusskosten entstehen regelmäßig jedes Jahr bei Unternehmen, wenn diese ihre Jahresabschlüsse erstellen lassen.

Sie können aber auch bei Unternehmen, die nicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, auftreten, bspw. wenn sie eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellen lassen. Bei Unternehmen, die an einer Börse gelistet sind, fallen Abschlusskosten öfter an, da diese zusätzlich zur Erstellung von Quartalsabschlüssen verpflichtet sind.

Was sind Abschlusskosten?

Als Abschlusskosten werden bei einem Unternehmen alle Kosten bezeichnet, die der beauftragte Steuerberater und ein eventuell beauftragter Wirtschaftsprüfer im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses oder der Einnahmenüberschussrechnung in Rechnung stellt. Dazu gehören u. a.:

Beim Steuerberater

Wie entstehen Abschlusskosten?

Abschlusskosten können auch bei Unternehmen entstehen, die nicht zur Erstellung eines Jahresabschluss verpflichtet sind. Buchhaltung © Minerva Studio – Fotolia.com

  • Buchführungsarbeiten (Umbuchungen, Buchung v. Rückstellungen etc.)
  • die Erstellung der Bilanz
  • die Erstellung der GuV
  • die Erstellung des Anhangs
  • die Erstellung des Geschäfts- und Lageberichtes
  • die Erstellung der betrieblichen Steuererklärungen

Beim Wirtschaftsprüfer

  • die Erstellung des Prüfungsberichtes

Sonstiges

  • die Veröffentlichung des Jahresabschlusses

Streng genommen gehören auch die Kosten (anteilige Gehälter und sonstige Personalkosten) der internen Mitarbeiter, die bei der Erstellung des Jahresabschlusses mitwirken, zu den Abschlusskosten. Diese müssen jedoch bei der Erstellung des Jahresabschlusses nicht als Abschlusskosten ausgewiesen werden, da sie ohnehin als Betriebsausgabe den Gewinn mindern.

Bei Unternehmen, die zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, ist für die Abschlusskosten eine Rückstellung zu bilden. Diese führt dazu, dass die Abschlusskosten den Gewinn des Unternehmens in dem Jahr mindern, für das der Jahresabschluss erstellt wird, auch wenn sie erst im Folgejahr tatsächlich anfallen. Bei einer Einnahmenüberschussrechnung wird eine solche Rückstellung nicht gebildet. Hier wirken sich die Abschlusskosten, wie alle anderen Kosten, erst in dem Jahr gewinnmindernd aus, in dem sie tatsächlich gezahlt werden, also regulär im Folgejahr.

 


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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.