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Bausparvertrag absetzen – so werden die Verträge bei der Steuererklärung behandelt

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Bausparvertrag absetzen – so werden die Verträge bei der Steuererklärung behandelt
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Bausparvertrag absetzen - so werden die Verträge bei der Steuererklärung behandelt

Anfang 2017 gab es in Deutschland mehr als 30 Millionen abgeschlossene Bausparverträge, die von den rund 20 Bausparkassen in der Bundesrepublik verkauft wurden. Trotz niedriger Zinssätze sind die Verträge bei den Deutschen beliebt. Vor allem die Aussicht auf ein günstiges Darlehen macht die Angebote so begehrt. Doch jeder Bausparvertrag ist über lange Zeit mit Einzahlungen verbunden. Wie können Sie die damit verbundenen Ausgaben bei Ihrer Steuererklärung geltend machen. Lassen sich Bausparverträge absetzen oder müssen Sie für das Bausparen sogar noch Steuern zahlen? Wir haben die wichtigsten Fakten für Sie zusammengestellt. Dabei sollten Sie gewisse Punkte bereits bei Vertragsabschluss im Auge behalten.

Bausparverträge sind private Ausgaben

 Bausparverträge sind private Ausgaben

Der Bausparvertrag ist ein Angebot, das die Bausparkassen für Privatpersonen auf den Weg gebracht haben. Firmen schließen diese Verträge nur selten ab, sodass die Betriebsausgabe Bausparvertrag kaum eine Rolle spielt. Privatpersonen schließen den Bausparvertrag ab, um sich aktuell günstige Konditionen für ein späteres Darlehen sowie den Erhalt des Darlehens zu sichern. Beim klassischen Bausparvertrag geht die Ansparphase der Darlehensgabe voraus. Sie müssen hier also zunächst beweisen, dass Sie sich eine gewisse monatliche Belastung überhaupt leisten können. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie das Darlehen später geschäftlich oder privat nutzen möchten. Bauspardarlehen werden von den Banken oft schneller vergeben, da Sie bereits einen erheblichen Teil der Summe erfolgreich angespart haben.

Es gibt in Deutschland mittlerweile verschiede Bausparmodelle, bei denen sich die Frage stellt, ob Sie den Bausparvertrag von der Steuer absetzen können. Prinzipiell werden diese Verträge zum Bausparen auch sehr unterschiedlich behandelt. Beworben wurden diese Verträge einst mit Subventionen und Steuervorteilen. Dabei verweisen Steuerberater gern darauf, dass Sie keine Chance haben, wenn Sie einen normalen Bausparvertrag von der Steuer absetzen möchten. Bei einem klassischen Bausparvertrag müssen Sie oft sogar die Zinsen, die während des Ansparens erwirtschaftet wurden, versteuern. Angesichts der geringen Zinssätze, die derzeit gelten, dürften diese nicht relevant sein, trotzdem besteht keine Option mit dem Vertrag verbundene Kosten absetzen zu können.

Kosten absetzen: So werden die Gebühren behandelt

Schließen Sie einen Bausparvertrag ab, entstehen für Sie Gebühren und Kosten. Während die Einzahlungen in den Bausparvertrag an sich nicht steuerlich absetzbar sind, können Sie die Gebühren absetzen. Diese werden als Belastung beim Finanzamt anerkannt und helfen Ihnen dabei, die Steuerlast zu minieren.

Um einen Bausparvertrag absetzen zu können, müssen Sie darauf achten, dass es sich um einen Riester-Vertrag handelt. Sogenannte Wohnriester-Verträge sind zwar keine Bausparer im klassischen Sinne, aber ähnlich aufgebaut. Sie werden durch den Staat zwar nicht als Werbungskosten, aber als Mittel zur Schaffung von Wohneigentum über die Steuer subventioniert. Grund ist eine andere Einstufung durch den Gesetzgeber. So sieht dieser die Wohnriester-Verträge nicht als Bausparer, sondern als Altersvorsorge an. Als solche werden die Einzahlungen auch berücksichtigt. Damit Sie diese Sonderform der Bausparer absetzen können, gibt es in der Einkommenssteuererklärung die Anlage AV.

Die Günstigerprüfung durch das Finanzamt
Geben Sie die Beiträge der Wohn-Riester-Verträge an und versuchen diese als eine Art Bausparer absetzen zu wollen, wird vom Finanzamt die Günstigerprüfung durchgeführt. Das heißt: Das Finanzamt prüft selbständig, ob der Steuerzahler eher von den abgesetzten Beiträgen oder der Förderung profitiert.

Bausparverträge bei Unternehmen – Behandlung als Betriebskosten

Noch immer ist es eher unüblich, dass sich Unternehmen beispielsweise nach einem Vergleich mit dem Online Rechner für den Abschluss eines Bausparvertrags entscheiden, um zu späterer Zeit in ein Gebäude zu investieren. Allerdings gibt es mittlerweile einige Bausparkassen in Deutschland, die entsprechende Angebote bereithalten. Zahlt ein Unternehmen in einen Bausparvertrag ein, handelt es sich um sogenannte Betriebskosten.

Sie können also den Bausparvertrag als Betriebsausgabe absetzen. Abhängig davon, was Sie bauen möchten, entstehen verschiedene Betriebsausgaben. Möchte ein Unternehmen später ein Geschäftsgebäude bauen, das es selbst nutzen möchte und dann auch der Abschreibung unterliegt, handelt es sich bei den Einzahlungen in den Vertrag um klassische Betriebskosten. Sie können als Unternehmer den Bausparvertrag als Betriebsausgabe absetzen. Planen Sie allerdings den Bau von einem Mietshaus, können Sie zwar auch den Bausparvertrag abschreiben, allerdings als Werbungskosten.

Die Bausparverträge für Unternehmen sind genauso aufgebaut wie für Privatpersonen. Das heißt, die Firmen beginnen mit einer Ansparphase. Anschließend erhalten sie das gewünschte Darlehen. Doch wie wird dann steuerlich verfahren?

  1. Die Tilgung, die Sie für das Darlehen zahlen, können Sie auch als Unternehmen nicht von der Steuer absetzen.
  2. Zinsen für das Darlehen und Verwaltungskosten werden dagegen anders behandelt. Sie sind Ausgaben, die Sie bei der Gewinnermittlung berücksichtigen und die den Gewinn mindern.
  3. Sie müssen die Immobilie nach dem Bau abschreiben. Dabei stellt sich hier nicht die Frage, ob die Immobilie GWG oder Anlagevermögen ist. Immobilien sind nicht beweglich – eine der Voraussetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter.

Sparen Sie die Abgeltungssteuer

Sparen Sie die Abgeltungssteuer

Die Zinsen, die Privatpersonen aus einem Bausparvertrag erhalten, sind seit dem Jahr 2009 von der Abgeltungssteuer betroffen. Möchten Sie sich diese Steuern sparen, sollten Sie unbedingt einen Freistellungsauftrag stellen, denn in der Regel sind die Zinsen aus den Verträgen so gering, dass diese noch in den Freibetrag fallen. Die Bausparkassen verschicken an ihre Kunden jedes Jahr Bescheinigungen, in denen die Zinsen aufgeführt sind. Diesen können Sie die genauen Zinsen entnehmen. Die Abgeltungssteuer wird eigentlich automatisch eingezogen. Mit einem Freistellungsauftrag vermeiden Sie den automatischen Einzug.

Wer diesen Auftrag versäumt hat, kann auch später noch eine Erstattung der Abgeltungssteuer erhalten. Dies ist aber nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Bedienung des Bausparvertrags über einen Auffüllkredit
  • Vorfinanzierung des Darlehens
  • Abschluss des Finanzierungsgeschäfts bis 30. Juni 2010
  • Verwendung des Bausparguthabens für den Bau einer selbstgenutzten Immobilie

Beachten Sie, dass Sie die Erstattung zunächst beantragen müssen. Dies gilt auch für den einbehaltenen Solidaritätszuschlag. Hierfür wurde die Einkommenssteuererklärung um die Anlage KAP erweitert.

Fazit: Trotz fehlender Absetzbarkeit Vorteile sichern

Als Privatperson können Sie leider keinen Bausparvertrag absetzen. Allerdings gibt es Möglichkeiten, durch die Sie Steuern sparen können. So können Sie sich beispielsweise von der Abgeltungssteuer freistellen lassen, sodass Sie die Zinsen in den Verträgen nicht versteuern müssen. Bei Wohn-Riester-Verträgen als Sonderform der klassischen Bausparer können Sie zumindest die Gebühren und Kosten steuerlich geltend machen. Unternehmen haben die Möglichkeit die Verträge als Betriebsausgabe abzusetzen. Allerdings ist hier unter anderem entscheidend, als was das geplante Gebäude später genutzt werden soll.

Bildnachweise: weißes Haus: Robert Kneschke - Fotolia.com, Ordner Bausparvertrag: magele-picture - Fotolia.com, Taschenrechner und Statistik: Gina Sanders - Fotolia.com

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.