≡ Menu

Begrünung steuerlich absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (44 Bewertungen)
Begrünung steuerlich absetzen
Loading...

Neben vielen anderen Faktoren hat auch ein repräsentativer und ansehnlicher Firmensitz einen Einfluss auf den Erfolg des Unternehmens.

Nach der Errichtung oder der Außensanierung eines betrieblichen Gebäudes, sehen die Außenflächen oft nicht sehr ansprechend aus. Die Begrünung und Bepflanzung der Außenfläche ist daher eine gewünschte Verschönerung, die u. a. auch ein gutes Gefühl bei potenziellen Kunden erzeugt und bei der Akquise hilfreich sein kann. Deshalb sind die mit der Begrünung verbundenen Aufwendungen auch als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Aufwendungen für die regelmäßige Pflege der Grünanlagen zählt ebenso zu den Betriebsausgaben.

Die im Zusammenhang mit dieser Begrünung entstehenden Kosten lassen sich nun grob in zwei Kategorien einteilen, nämlich in die Herstellungskosten und die laufenden Kosten.

Herstellungskosten: Was zählt dazu und wie schreibt man es ab?

Die Herstellungskosten betreffen alles, was nötig ist, um die Grünanlagen zu erstellen, also u. a. Planungskosten, Pflanzen für die Erstbepflanzung, Erde und auch die Arbeiter, die die Begrünung anlegen. Sie werden komplett im Anlagevermögen unter Grundstückseinrichtungen gebucht und dort nach amtlicher AfA-Tabelle über 15 Jahre planmäßig abgeschrieben. Das entspricht einer jährlichen Abschreibung von ca. 6,67%.

Laufende Kosten

Die laufenden Kosten betreffen alles, was nötig ist, um die Begrünung in einem ansprechenden Zustand zu erhalten, also u. a. die Kosten für Dünger, neue Pflanzen und die Gärtner, die die Pflanzen düngen, gießen, gegebenenfalls austauschen und Unkraut jäten und die Schädlinge bekämpfen etc. Diese Kosten sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Auch evtl. notwendige Reparaturkosten sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Immer wichtig: Korrekte Rechnungen für den Abzug der Vorsteuer

Unternehmer, die Umsatzsteuer abführen, können zudem die in den Rechnungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung dafür sind ordnungsgemäße Rechnungen, auf denen alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten sind und die Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen wird.

Über den Autor

Male Author Icon
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.