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Einkommensteuer absetzen – Ratgeber für Steuerzahler

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Einkommensteuer absetzen – Ratgeber für Steuerzahler
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Einkommensteuer absetzen - Ratgeber für Steuerzahler

Für die meisten Bundesbürger ist die Anfertigung der jährlichen Einkommensteuererklärung eine besondere Belastung. Im Fokus steht die Vermeidung hoher Steuerzahlungen. Der Gesetzgeber räumt den deutschen Steuerzahlern eine Vielzahl an Möglichkeiten ein, um Kosten bei der Einkommensteuer von der Steuer absetzen zu können. Wir haben die wichtigsten Ausgaben, die der Staat bei der Steuererklärung anerkennt, für Sie zusammengefasst. Lesen Sie hier, welche Aufwendungen berücksichtigt werden und wo Sie diese angeben, damit Sie auch tatsächlich die Kosten absetzen können.

Der Aufwand lohnt sich

Der Aufwand lohnt sich

Viele schrecken noch immer vor der Einkommensteuererklärung zurück und geben, um ihrer Pflicht nachzukommen, lediglich die Standardangaben an. Doch auch wenn die Steuererklärung viel Arbeit macht und Sie sich vielleicht auch mehrere Tage damit auseinandersetzen müssen, lohnt sich der Aufwand. Online Rechner verraten Ihnen bereits im Voraus, wie viel Steuern Sie sich vom Fiskus zurückholen können. Durchschnittlich ergeben sich jedoch jährliche Rückzahlungen von 900 Euro.

Doch damit das möglich ist, müssen Sie alle möglichen Belastungen bei der Einkommensteuer von der Steuer absetzen. Doch wer muss eigentlich eine Einkommensteuererklärung abgeben? Im Grunde können sich viele Arbeitnehmer die Anfertigung der Steuererklärung sparen, doch das Finanzamt arbeitet nach der sogenannten Veranlagungspflicht. Hier geht das Finanzamt davon aus, dass beim Steuerzahler nicht genügend Steuern eingezogen wurden. Eine Veranlagungspflicht ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

  • Haben Sie neben Lohn und Gehalt privat oder geschäftlich weitere Einkünfte, die jährlich bei mehr als 410 Euro liegen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.
  • Haben sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner für die Steuerklassen V und VI entschieden oder wurde mit Faktor die Steuerklasse IV gewählt, ist die Abgabe der Steuererklärung erforderlich.
  • Beträgt das Einkommen trotz eingetragenen Freibetrag bei einem Single über 11.000 Euro besteht eine Abgabepflicht. Für Ehepaare liegt diese Einkommensgrenze bei über 20.900 Euro.
  • Auch Steuerzahler, die Lohnzahlungen von mehreren Arbeitgebern erzielen, müssen die Erklärung abgeben.
  • Belaufen sich steuerfreie Lohnersatzleistungen jedes Jahr auf über 410 Euro, ist die Abgabe erforderlich.
  • Die Steuererklärung muss ebenso abgegeben werden, wenn Sie sich im gleichen Jahr der Scheidung wieder für eine Hochzeit entschieden haben.

Überblick über absetzbare Kosten

Steuerberater betonen immer wieder, dass es viele Aufwendungen gibt, die Sie als Gebühren absetzen können. Während die Ausgabenpunkte bei Arbeitnehmern und Selbständigen oft identisch sind, gibt es bei den Höchstgrenzen, die das Finanzamt akzeptiert, häufig Unterschiede. Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten sechs Kostengruppen zusammen, die Sie von der Einkommensteuer absetzen können.

KostenartHinweise
WerbungskostenViele Arbeitnehmer profitieren vor allem von den absetzbaren Werbungskosten. Werbungskosten sind Ausgaben, die Sie haben, um Ihrem Beruf nachzugehen. Hier geben Sie das häusliche Arbeitszimmer ebenso an wie Pendlerkosten und Aufwendungen für Telefon und Internet.
Aufwendungen für die AltersvorsorgeZahlen Sie in Riester- und Rürup-Rente, aber auch in die betriebliche Altersvorsorge ein, können Sie auch das von der Einkommenssteuer absetzen.
Einkünfte aus EhrenämternHier werden Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten berücksichtigt, die Sie in Vereinen, aber beispielsweise auch in öffentlichen Einrichtungen absolvieren.
SonderausgabenAls Sonderausgaben gelten Beiträge zu Versicherungen, insbesondere Kranken- und Pflegeversicherung. Weiterhin können Sie hier Spenden und Schulgeld angeben, das Sie für Ihre Kinder zahlen.
Außergewöhnliche BelastungenSind Sie im Jahresverlauf von Scheidung, Zivilprozessen oder Unterhaltszahlungen betroffen, sind das außergewöhnliche Belastungen.
Haushaltsnahe DienstleistungenBeschäftigen Sie eine Reinigungskraft oder Haushaltshilfe, fallen die Kosten unter diesen Punkt. Auch Aufwendungen für den Pflegedienst können Sie von der Einkommensteuer absetzen.

Ihre Steuererklärung für das Vorjahr müssen Sie immer pünktlich beim Finanzamt bis zum 31. Mai des laufenden Jahres abgeben. Eine Ausnahme gilt für diejenigen, die sich die Erklärung von einer Lohnsteuerhilfe oder einem Steuerberater anfertigen lassen. Für sie ist der Stichtag der 31. Dezember.

Vorgehensweise bei Selbständigen und Freiberuflern

Vorgehensweise bei Selbständigen und Freiberuflern

Arbeitnehmer geben bei der Steuererklärung vorwiegend Lohn bzw. Gehalt an. Doch wie ist die Vorgehensweise bei Selbständigen, Gewerbetreibenden und Freiberuflern? Sind Sie selbständig, müssen Sie zunächst Ihr Einkommen ermitteln. Hierbei handelt es sich um Ihren Gewinn. Sie müssen nicht den Umsatz versteuern. Von dem Umsatz ziehen Sie alle Kosten ab, die Ihr Betrieb hat. Dabei können Sie natürlich auch Anlagevermögen berücksichtigen, das Sie von der Einkommensteuer abschreiben müssen. Orientieren Sie sich hier an der Afa Tabelle, die die genaue Abschreibungsdauer vorgibt. All das sind Betriebskosten. Betriebskosten sind auch Versicherungen für Ihr Unternehmen. An sich können Sie allerdings nicht die im Vorjahr angefallene Einkommensteuer als Betriebsausgabe absetzen.

Die zu zahlende Einkommensteuer ist eine private Aufwendung. Damit kann nicht von der Betriebsausgabe Einkommensteuer ausgegangen werden. Selbständige haben die Möglichkeit, ihren Gewinn relativ einfach mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Hierfür errechnen Sie aus allen Einnahmen, die Sie verzeichnet haben, zunächst den Jahresumsatz. Von diesem ziehen Sie schließlich Ihre Ausgaben ab. Berücksichtigen Sie hier auch die Abschreibungen für Anlagevermögen und geringwertige Wirtschaftsgüter, die Sie für ein Kalenderjahr ermittelt haben. Anschließend können Sie den Gewinn berechnen. Der Gewinn ist das Einkommen, das Sie versteuern müssen. Dieses geben Sie in der Steuererklärung an.

Dort können Sie dann die oben beschriebenen Aufwendungen geltend machen. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung profitieren Sie von umfangreicheren Höchstgrenzen.

Im Video: Was zählt bei der Steuer als Einkommen?

Übersicht über außergewöhnliche Belastungen

Es gibt viele Kosten, die Sie im Jahresverlauf belasten können. Viele davon können Sie als außergewöhnlichen Belastungen von der Steuer absetzen. Dazu gehören:

  • Rollstühle
  • Brillen
  • Einlagen
  • Hörgeräte

Bislang lassen sich diese Ausgaben nur in dem Jahr absetzen, in dem sie auch angefallen sind. Immer wird darüber diskutiert, hohe Belastungen über mehrere Jahre von der Einkommensteuer absetzen zu können. Doch das ist bislang vom Gesetzgeber nicht zugelassen wurden. Unterhaltszahlungen können bis zu einer Maximalsumme von 8472 Euro als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Steuererklärung soll einfacher werden

Auch wenn Selbständige nicht ihre Einkommensteuer als Betriebsausgabe absetzen können, gibt es viele Möglichkeiten, um die Steuerbelastung zu mindern. Wichtig ist allerdings, dass Sie das gesamte Potenzial ausnutzen. Sowohl von Verbraucherschützern als auch von den Steuerzahlern selbst wurde immer wieder die Komplexität der Steuererklärung bemängelt. Mittlerweile hat die Bundesregierung reagiert. Das Kabinett hat genau 1,5 Jahre darüber beraten, wie sich die Steuererklärungen vereinfachen lassen. In Zukunft soll demnach vieles automatisch und digital bearbeitet werden. Darüber hinaus sollen auch die Steuerbescheide teilweise automatisch und damit schneller auf den Weg gebracht werden. Auch sollen die Steuerzahler in Zukunft stärker von Steuersenkungen profitieren können, da hier gegen die kalte Progression gearbeitet wird. Hierfür wurden einige für die Einkommenssteuer geltende Höchstgrenzen nochmals angehoben.

Bildnachweise: Berechnungen: Fabio Balbi - Fotolia.com, Frau im Arbeitszimmer: deagreez - Fotolia.com, Fotographen mit Laptop: StockPhotoPro - Fotolia.com

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.