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Internetkosten steuerlich absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

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Internetkosten steuerlich absetzen
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Dabei kann es sich um mehrere Arten von Aufwendungen handeln. Zum einen entstehen laufende Nutzungsgebühren durch folgende Kosten: Einwahlgebühren bei der Nutzung eines Modems über die analoge oder digitale Telefonleitung oder der DSL-Anschluss mit der Flatrate bei einer volumenabhängigen Abrechnung. Andererseits können dem Unternehmer aber auch Aufwendungen für die Erstellung einer Internetpräsenz entstehen. Die Gestaltung und Programmierung einer Internetseite zur Darstellung des Unternehmens kann entweder vom Unternehmer selbst mittels geeigneter Programme, Software oder Fachliteratur durchgeführt werden oder der Unternehmer bemüht eine andere Firma, welche ihm einen derartigen Internetauftritt gegen Bezahlung erstellt.

Laufende Internetkosten
Die laufenden Internetkosten für Recherchearbeiten oder die Pflege, Ergänzung oder Aktualisierung des Internetauftritts sind sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das gilt auch für Providerkosten.

Erstellung eines Internetauftritts
Sofern der Unternehmer zur Erstellung seines Webauftrittes einen Programmierer oder ähnliche Spezialisten zurate zieht oder beauftragt, sind diese Ausgaben nicht sofort im Jahr der Entstehung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Erstellungskosten müssen im Rahmen der Abschreibungen auf mehrere Nutzungsjahre aufgeteilt werden und mindern daher nur zu einem bestimmten Teil den Gewinn. Derartige Kosten werden als immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt. Die Nutzungsdauer eines Internetauftritts ist bisher in den amtlichen Abschreibungstabellen noch nicht vermerkt, so dass der Unternehmer dem Finanzamt gegenüber eine plausible Erklärung finden muss, auf wie viele Jahre er seinen Internetauftritt abschreibt. Nach herrschender Meinung wird dies auf drei Jahre festgesetzt, da das Medium Internet sehr schnelllebig ist und eine längere Nutzungsdauer von Internetseiten aus diesem Grund nicht der Realität entspricht. Darüber hinaus darf der Unternehmer keine degressive Abschreibung oder eine Sonderabschreibung zum Ansatz bringen.

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.