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Krankheitskosten absetzen – Voraussetzungen und Besonderheiten bei der Steuererklärung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Krankheitskosten absetzen – Voraussetzungen und Besonderheiten bei der Steuererklärung
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Krankheitskosten absetzen - Voraussetzungen und Besonderheiten bei der Steuererklärung

Deutschland hat mit der Krankenversicherungspflicht dafür gesorgt, dass sämtliche Bundesbürger über eine Krankenversicherung abgesichert sind. Im Krankheitsfall sollen damit die Kosten übernommen werden, die anfallen. Doch was sich im ersten Moment vielversprechend anhört, wurde in den vergangenen Jahren trotzdem für viele Menschen in der Bundesrepublik zur erheblichen finanziellen Herausforderung. Die Leistungen der Krankenversicherungen sind signifikant gesunken, wodurch viele Versicherte hohe Zuzahlungen leisten müssen. Nach dem deutschen Steuerrecht besteht die Option, die Krankheitskosten bei der Steuererklärung geltend zu machen. Dies trifft aber nur für Härtefälle zu. Doch wie können Sie die Krankheitskosten absetzen? Dürfen Sie die Krankheitskosten als Betriebsausgabe absetzen? Welche Voraussetzungen müssen Sie für die Absetzbarkeit erfüllen? Unser Ratgeber fasst die wichtigsten Fakten zusammen.

Wie sind Krankheitskosten steuerlich absetzbar?

Wie sind Krankheitskosten steuerlich absetzbar?

Möchten Sie Krankheitskosten von der Steuer absetzen, ist dies nur über die privaten Ausgaben möglich. Auch als Selbständiger oder Freiberufler können Sie nicht die Krankheitskosten als Betriebsausgabe absetzen. Eine Geltendmachung ist als Sonderaufwendungen möglich. Diese werden in den außergewöhnlichen Belastungen aufgeführt. Grundsätzlich ist es aber nicht erlaubt, dass Sie pauschal die Kosten absetzen. Hier spielen Verhältnismäßigkeit und die Belastungsgrenze eine wichtige Rolle.

Der Fiskus akzeptiert es, wenn Sie unmittelbare Krankheitskosten absetzen und solche, die durch anerkannte Krankheiten entstanden sind. Unter Umständen können Sie auch Kosten infolge von Unfällen absetzen. Eine Sonderbehandlung genießen Berufskrankheiten. Hier raten die Steuerberater oft dazu, eine Geltendmachung über die Werbungskosten zu versuchen.

Freiberufler und Selbständige können bei diesen Krankheiten eine Geltendmachung als Betriebsausgabe Krankheitskosten anstreben. In diesem Fall prüfen die Finanzämter allerdings genau, ob Sie auf diesem Weg die Krankheitskosten von der Steuer absetzen können.

Was gehört zu den Krankheitskosten?

Bevor Sie diese Aufwendungen in der Steuererklärung angeben, sollten Sie wissen, welche Aufwendungen überhaupt zu den Krankheitskosten gehören. Wir haben eine Liste für Sie zusammengestellt:

Kostenartmöglichen Kosten
Kosten von stationären und ambulanten Behandlungen
  • alle Aufwendungen, die für eine Behandlung im Krankenhaus oder beim Arzt anfallen
  • es werden auch Kosten für Heilpraktiker und Spezialarzt berücksichtigt
Kosten für Heil-, Hilfsmittel, Medikamente
  • nur wenn diese vom Arzt verordnet wurden
  • berücksichtigt werden auch Kosten für Brillen, Zahnersatz und Hörapparat
Kosten für Krankenhausaufenthalte
  • nur Kosten für die Unterbringung
  • Gebühren für TV, Internet und Telefon werden nicht berücksichtigt
Aufwendungen für die Unterbringung im Pflegeheim
  • nur wenn diese krankheitsbedingt erfolgt
  • gilt auch für Pflegestationen im Altenheim
Kosten für Heilmethoden, die nicht anerkannt sind
  • nur bei noch begrenzter Lebenserwartung
  • Kosten sind zwangsläufig
  • Steuerzahler müssen Nachweis erbringen
Kosten einer künstlichen Befruchtung
  • sollten bei Vorhandensein mit angegeben werden
  • leider keine einstimmige steuerrechtliche Grundlage vorhanden
  • Gerichte entscheiden in Deutschland unterschiedlich
Aufwendungen für Kuren
  • wenn sie Beschwerden einer Krankheit lindert
  • Nachweis hierzu muss erbracht werden
  • nur wenn keine Alternativen vorhanden sind

Darüber hinaus können Sie auch Fahrtkosten als Krankheitskosten absetzen. Hierbei handelt es sich um alle Fahrtkosten, die nicht von der Versicherung übernommen werden, die jedoch aufgrund einer Fahrt zum Arzt oder dem Krankenhaus entstanden sind. Dies gilt sowohl für Fahrten mit dem eigenen Auto als auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Steuerzahler, die einen Angehörigen pflegen, können auch hier entstehende Fahrtkosten als Krankheitskosten absetzen. Dies erfolgt dann meist über den Pflegepauschbetrag.

Relativ offen agiert das Finanzamt zudem bei Augen-Laser-Operationen. Auch diese können Sie privat als Krankheitskosten absetzen. Ein Attest brauchen Sie hierfür nicht.

Wann sind Krankheitskosten keine zumutbare Belastung mehr?

Besteht eine Arbeitsunfähigkeit für längere Zeit, erreichen oft auch die Krankheitskosten ein hohes Niveau, das für den einzelnen nicht mehr zumutbar ist. Erst wenn dies der Fall ist, können die Aufwendungen überhaupt steuerlich abgesetzt werden. Es gibt keine pauschale Summe, bis zu der Sie die Krankheitskosten abschreiben können. Entscheidend ist hier immer die Höhe Ihres Einkommens. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit auch nach längerer Zeit aufgrund einer schweren Erkrankung vor, spielt das Einkommen keine entscheidende Rolle mehr.

So ermitteln Sie die finanzielle Belastungsgrenze!
Um die Summe der Krankheitskosten zu erhalten, die Sie absetzen können, gehen Sie wie folgt vor:

 

Tatsächliche Krankheitskosten – individueller Grenzwert = Betrag, den Sie absetzen können

Bei der Berechnung des Grenzwertes spielen verschiedene Faktoren eine Rolle:

  • Familienstand: verheiratet oder ledig
  • Anzahl der Kinder
  • Einkommen

Grundsätzlich wird der Grenzbetrag als prozentualer Wert vom Einkommen ermittelt. Haben Sie beispielsweise zwei Kinder und verdienen höchstens 15.340 Euro pro Jahr, beträgt der prozentuale Grenzwert 2 Prozent. Also bis zu 306,80 Euro sind laut Fiskus zumutbar. Alles was darüber liegt, können Sie als Krankheitskosten absetzen.  Verdienen Sie mit zwei Kindern zwischen 15340 und 51130 Euro, sind maximal 3 Prozent Ihres Einkommens als Krankheitskosten zumutbar. Gehen wir von einem Einkommen von 30.000 Euro aus, entspricht dies maximal 900 Euro. Haben Sie dagegen bei diesem Einkommen drei oder mehr Kinder, liegt die Grenze bei 1 Prozent und damit bei 300 Euro.

Verdienen Sie dagegen mehr als 51.130 Euro und haben zwei Kinder, liegt der jährlich zumutbare Betrag bei 4 Prozent. Dies entspricht beispielsweise bei einem Einkommen von 52.000 Euro 2080 Euro. Steuerzahler mit drei oder mehr Kindern müssen höchstens zwei Prozent der Krankheitskosten als zumutbar hinnehmen.

Bekommen Sie von der Krankenkasse eine Zuzahlung für den Zahnersatz oder eine Erstattung für Ihre Brille, müssen Sie die Kosten von den Krankheitskosten, die insgesamt anfallen abziehen. Hierbei spielt es keine Rolle, wann Ihnen die Erstattung ausgezahlt wurde. Auch eventuelles Krankengeld, das Sie durch den Basisschutz oder eine Zusatzversicherung verdienen, müssen Sie abziehen.

Zusammenfassung zur Absetzbarkeit der Krankheitskosten

Zusammenfassung zur Absetzbarkeit der Krankheitskosten

Möchten Sie privat Krankheitskosten absetzen, ist dies auf verschiedene Art und Weise möglich, aber nur wenn die Kosten die zumutbare Grenze übersteigen. Eine Firma kann in der Regel die Krankheitskosten nicht absetzen. Eine Ausnahme bilden hier Selbständige und Freiberufler, die von einer Berufskrankheit betroffen sind. Da deren Ursprung geschäftlich ist, ist die Absetzbarkeit dann über den Bereich der Werbungskosten möglich. Es können nur die Krankheitskosten abgesetzt werden, die den zumutbaren Bereich übersteigen.

Alle Erstattungen, die Sie von Ihrer Krankenversicherung, aber auch von der Arbeitsunfähigkeitsversicherung erhalten, werden von den Krankheitskosten abgezogen. Sie mindern diese und können damit dazu beitragen, dass die steuerliche Geltendmachung nicht möglich ist. Die Afa Tabelle spielt beim Absetzen der Krankheitskosten keine Rolle, da sich diese immer nur auf das Anlagevermögen bezieht. Grundsätzlich akzeptiert der Fiskus einen großen Teil der möglicherweise anfallenden Krankheitskosten, sodass sie bei der Steuererklärung stets angegeben werden sollten.

Bildnachweise: Kranker Mann am Laptop: Antonioguillem - Fotolia.com, Frau mit Nackenschmerzen am Rechner: Antonioguillem - Fotolia.com, Gipsbein: M.Dörr & M.Frommherz - Fotolia.com

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.