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Medikamente absetzen – unter diesen Umständen ist es möglich

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Medikamente absetzen – unter diesen Umständen ist es möglich
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Medikamente absetzen – unter diesen Umständen ist es möglich

Kann man Kosten für Medikamente von der Steuer absetzen und gibt es die Betriebsausgabe „Medikamente“ überhaupt? Medikamente können Sie nach deutschem Steuerrecht nur unter bestimmten Umständen von der Steuer absetzen. Wollen Sie Medikamente absetzen, kommt es sehr darauf an, in welcher Branche das Unternehmen tätig ist und wie die Kosten für die Medikamente abgesetzt werden sollen. Eine betriebliche Absetzung ist in der Regel nur dann möglich, wenn Sie im Gesundheitswesen tätig sind.

Medikamente als Betriebsausgabe absetzen

Medikamente als Betriebsausgabe absetzen

In Deutschland gilt für die Abgabe von Medikamenten die Apothekenpflicht. Das bedeutet, dass Medikamente und Arzneimittel von wenigen Ausnahmen abgesehen nur in Apotheken durch entsprechend pharmazeutisch ausgebildetes Personal abgegeben werden dürfen. Auch eine Selbstbedienung ist bei Medikamenten nicht gestattet. Der Verkauf über die Ladentheke, bei dem das Medikament von dem Apotheker herausgegeben wird, soll die Möglichkeit zu einem Beratungsgespräch geben und verhindern, dass der Verbraucher ein Medikament ohne Beratung kaufen kann.

Zwar werden in Apotheken neben Medikamenten und Arzneimitteln auch andere, nicht apothekenpflichtige Waren verkauft, doch das Hauptgeschäft der Apotheke ist der Verkauf apothekenpflichtiger Medikamente. Daher zählen Medikamente für die Apotheke als Wareneinkauf und sind als solcher als Betriebsausgabe in vollem Umfang steuerlich absetzbar.

Diese Berufsgruppen im Gesundheitswesen können ebenfalls Medikamente absetzen

Aber nicht nur Apotheken haben die Berechtigung Medikamente, die vom Arzt verordnet werden, herauszugeben oder zu verkaufen. Diese recht haben neben Apotheken auch

  • Zahnärzte,
  • Tierärzte und
  • zugelassene Heilpraktiker.

Aus diesem Grund können auch sie Medikamente von der Steuer absetzen. Sind Sie in diesen Berufen jedoch freiberuflich tätig, können die Medikamente nicht als Wareneinkauf gebucht werden. Sie müssen die Medikamente stattdessen als sonstige betriebliche Kosten auf einem separaten Konto buchen. Lediglich GmbHs als Krankenhausbetreiber können ebenso wie Apotheken Medikamente als Wareneinkauf verbuchen. Unabhängig von der Form der Buchung können jedoch sowohl Freiberufler als auch Krankenhaus GmbHs die Medikamente als Betriebsausgabe absetzen.

Im Video: Was kann man bei Heuschnupfen von der Steuer absetzen?

So können Berufsgruppen außerhalb des Gesundheitswesens Medikamente absetzen

Möchten Sie Medikamente als Betriebsausgabe absetzen, obwohl Sie nicht im Gesundheitswesen tätig sind, ist das in aller Regel aufgrund der Apothekenpflicht nicht möglich. Eine Buchung als Wareneinkauf entfällt, da die Medikamente nicht weitergegeben werden dürfen. Eine Möglichkeit zur Abschreibung bietet sich jedoch, wenn Sie die Medikamente als außergewöhnliche Belastung absetzen. Allerdings müssen in dem Fall Medikamente, die Sie über ein betriebliches Konto bezogen haben, als Privatentnahme gebucht werden, da sie nicht zu den betrieblichen Ausgaben zählen. Kaufen Sie also über das Betriebskonto Medikamente wie Schmerzmittel oder Hustensaft bei einer Erkältung ein, so müssen Sie diese Ausgabe als Privatentnahme buchen, auch wenn Sie die Tabletten, die vom Arzt verschrieben wurden, beispielsweise einnehmen, damit Sie geschäftlich weiter agieren können, statt auszufallen.

Zu den Kosten, die steuerlich absetzbar sind, auch wenn Sie nicht im Gesundheitswesen tätig sind, gehören Kosten für Verbandsmittel und Desinfektionsmittel zur Ersten Hilfe, die gemäß der Forderungen der Berufsgenossenschaften im Betrieb vorhanden sein müssen. Diese Kosten können Sie in vollem Umfang als Betriebsausgabe absetzen, auch wenn Sie damit nicht direkt Medikamente als Betriebsausgabe absetzen.

Unter diesen Umständen lassen sich Krankheitskosten als Betriebsausgabe steuerlich absetzen

Krankheitskosten sind Kosten, die bei der Heilung oder Linderung von Krankheiten entstehen. Diese Kosten lassen sich in den allermeisten Fällen nicht betrieblich absetzen. Eine Abschreibung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise dann vor, wenn eine medizinische Versorgung aufgrund einer beruflichen Erkrankung notwendig wird. Handelt es sich also um eine Berufskrankheit oder um einen Berufsunfall, können Sie Krankheitskosten absetzen.

Zu den absetzbaren Kosten zählen dabei beispielsweise Fahrtkosten, die für Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus oder auch zur Apotheke entstehen.
Abhängig davon, ob eine PKV oder eine GKV vorliegt, können Sie auch Zuzahlungen für Medikamente abschreiben.

So können Sie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen

So können Sie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen

Die Möglichkeit, Krankheitskosten als Betriebsausgabe abzusetzen ist aber eine Ausnahme. In der Regel sind Krankheitskosten nur privat als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Als eine Außergewöhnliche Belastung werden im Steuerrecht Aufwendungen bezeichnet, denen man sich nicht entziehen kann, was für Krankheitskosten in aller Regel zutrifft. Nicht zutreffend ist diese Definition jedoch für Ausgaben, die getätigt werden, um Krankheiten vorzubeugen oder zu vermeiden oder um das Allgemeinbefinden zu verbessern, beispielsweise durch die Einnahme von Vitaminen oder Nahrungsergänzungsmitteln.
Sollen Krankheitskosten von der Steuer abgesetzt werden, müssen entsprechende Nachweise geführt werden. Sie sollten daher Quittungen und Belege und gegebenenfalls Kopien vom Privatrezept sammeln und Ihrem Steuerberater übergeben, der sie bei der jährlichen Steuererklärung geltend machen wird.

Im Video: Kann man Viagra von der Steuer absetzen?

Bei den außergewöhnlichen Belastungen muss die zumutbare Eigenbelastung beachtet werden

Außergewöhnliche Belastungen lassen sich jedoch nicht uneingeschränkt steuerlich absetzen. Daher werden die Kosten, wenn sie als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden sollen, niemals komplett angerechnet.

Für die außergewöhnlichen Belastungen sieht das Steuerrecht nämlich eine zumutbare Eigenbelastung vor, deren Höhe sich nach dem Einkommen und der Anzahl der Kinder berechnet. Für Kinderlose Besserverdiener ist diese zumutbare Eigenbelastung am höchsten. So müssen Sie, wenn Sie ledig sind und keine Kinder haben, bei einem Jahreseinkommen von 40.000 € mit einer zumutbaren Eigenbelastung von 6 % Ihres Einkommens rechnen. Erst wenn die Kosten für eine außergewöhnliche Belastung wie beispielsweise Krankheitskosten diese 6 % überschreiten, können Sie die Kosten steuerlich geltend machen.

Können Sie Krankheitskosten im Fall einer Berufserkrankung oder eines Berufsunfalls als Betriebsausgabe absetzen, fällt diese zumutbare Eigenbelastung weg und die Krankheitskosten können im vollen Umfang abgesetzt werden.

Zusammenfassung

Da für die Abgabe von Medikamenten in Deutschland gemäß dem Arzneimittelgesetz eine Apothekenpflicht besteht, sind für den Ansatz von Medikamentenkosten als Betriebsausgaben mehrere Fälle zu unterscheiden.

a) Bei Apotheken sind die Kosten für Medikamente Wareneinkauf und daher immer Betriebsausgaben.

b) Das Gleiche gilt etwa für Krankenhäuser, Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Tierärzte. Bei Freiberuflern erfolgt die Buchung jedoch unter den „sonstigen betrieblichen Kosten“ auf einem gesonderten Konto, bei einer Krankenhaus-GmbH ist auch eine Buchung als Wareneinkauf möglich.

c) Unternehmen außerhalb des Gesundheitswesens können wegen der Apothekenpflicht Kosten für Medikamente in der Regel nicht als Betriebsausgabe ansetzen. Medikamente, die Betriebsinhaber oder Einzelunternehmer für sich selbst kaufen, können von diesen gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, sind jedoch bei Bezahlung über ein betriebliches Konto stets als Privatentnahme zu buchen.

d) Kosten für Verbands- und Desinfektionsmittel zur Ersten Hilfe sind in jedem Falle als Betriebsausgaben ansetzbar, da sie von den Berufsgenossenschaften gefordert werden.

Bildnachweise: Bunte Pillen: Grycaj - Fotolia.com, Frau mit Medikamenten: georgerudy - Fotolia.com, Geschäftsfrau am Computer: Antonioguillem - Fotolia.com

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.