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Photovoltaikanlagen Abschreibung: Mehrere Möglichkeiten für eine korrekte Abschreibung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Photovoltaikanlagen Abschreibung: Mehrere Möglichkeiten für eine korrekte Abschreibung
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Photovoltaikanlagen Abschreibung: Mehrere Möglichkeiten für eine korrekte Abschreibung

Vieles spricht für die Investition in eine Photovoltaikanlage. Die Anlagen dienen der Erzeugung alternativer Energien und sind eines der wenigen Systeme in diesem Bereich, die auch für Privatpersonen erschwinglich sind. Obwohl sie mit hohen Investitionen einhergehen, lohnen sich diese, denn durch die Stromerzeugung rechnen sich die Anlagen schon nach wenigen Jahren. Darüber hinaus ist die Photovoltaikanlage steuerlich absetzbar. Durch die Photovoltaikanlagen Abschreibung verspricht sie über mehrere Jahre eine erhebliche Steuerentlastung. Daher ist es gerade für eine Firma, die sich für diese Investition entscheidet, besonders attraktiv, dass sie die Photovoltaikanlage abschreiben können. Nicht nur als Unternehmen, sondern auch als Privatperson ist ein Absetzen möglich. Die Photovoltaik Abschreibung erfolgt dabei sowohl mit Blick auf die Anschaffungskosten als auch auf die Aufwendungen, die während des Betriebs anfallen.

Welche Formen der Photovoltaik Abschreibung gibt es?

Eines muss vorweg genommen werden: Für die Wirtschaftlichkeit einer solchen Anlage ist es von enormer Bedeutung, dass Sie eine Photovoltaikanlage abschreiben können. Sie mindern mit der Investition Ihre Steuerlast über mehrere Jahre. Es gibt drei Möglichkeiten der Photovoltaik Abschreibung.

VarianteHinweise
Lineare AbschreibungBei diesem Verfahren können Sie über 20 Jahre Ihre PV Anlage von der Steuer absetzen. Pro Jahr sind 5 Prozent der Investitionskosten möglich.
InvestitionsabzugHiermit können Sie direkt nach dem Kauf 40 Prozent der Photovoltaik Kosten absetzen.
SonderabschreibungIn den ersten 5 Jahren können Sie per Sonderabschreibung insgesamt 2ß Prozent Ihrer PV Anlage von der Steuer absetzen.

Mit dem Kauf einer Photovoltaikanlage zahlen Sie 19 Prozent Mehrwertsteuer. Als Unternehmen, das die Anlage geschäftlich nutzt, können Sie diese Umsatzsteuer beim Finanzamt geltend machen. In diesem Fall werden Sie bei der Vorsteueranmeldung bzw. Ihrer Umsatzsteuererklärung 19 Prozent der Photovoltaik Kosten absetzen. Neben diesen Positionen sind weitere Aufwendungen absetzbar.

Welche Formen der Photovoltaik Abschreibung gibt es?

Dazu gehören:

  • zwingend erforderliche Dachrenovierungen
  • Leitern für den Bau
  • Reinigungsmaterial
  • Fahrtkosten
  • Sicherungsmaterial

Auch hier können Sie wieder Mehrwertsteuer, die in den Anschaffungskosten enthalten ist, absetzen. Es besteht immer die Option, die verschiedenen Abschreibungsvarianten zu kombinieren, sodass Sie zur Steuerminderung das Maximum aus Ihrer Photovoltaikanlage herausholen können.

Lineare Photovoltaik Abschreibung und ihre Vorteile

Möchten Sie Ihre Photovoltaikanlage absetzen, ist die lineare Abschreibung die einfachste und übersichtlichste Variante. Der wesentliche Vorteil liegt der Gleichmäßigkeit zu Grunde. Grundsätzlich ist diese Anlage kein GWG. Geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen nicht mehr als 410 Euro netto kosten. Der Preis für die Anlagen liegt deutlich über dieser Grenze. Die Afa Tabelle, die für Anlagevermögen vom Gesetzgeber definiert wurde, sieht für die Anlagen eine Nutzungsdauer von 20 Jahren vor. Dies entspricht dann auch der Abschreibungsdauer, die bei der linearen Photovoltaik Abschreibung berücksichtigt werden muss. Das heißt: Sie können innerhalb der 20 Jahre nach dem Kauf jährlich 5 Prozent der Kosten der Photovoltaikanlage als Betriebsausgabe absetzen.

Während der gesamten Zeit ist die jährliche Höhe der Photovoltaik Abschreibung gleichbleibend. Kaufen Sie Ihre Anlage nicht im Januar, sondern beispielsweise im Juni müssen Sie die Abschreibungssumme für das erste angefangene Jahr auf den Monat genau berechnen.

Für die lineare Photovoltaik Abschreibung verwenden Sie folgende Formel:

Preis der Photovoltaikanlage / 20 Jahre = Summe der jährlichen Abschreibung

Um bei einem angefangenen Jahr die monatsgenaue Abschreibung zu ermitteln, müssen Sie die jährliche Abschreibungssumme zunächst durch 12 dividieren und dann mit der Anzahl der Monate, die berücksichtigt werden, multiplizieren.

Im Video: Lineare Abschreibung erklärt

Sparen Sie zusätzlich mit der Sonderabschreibung

Um die Betriebsausgabe Photovoltaikanlage bestmöglich abzusetzen, gibt es neben der linearen Abschreibung die Option der Sonderabschreibung. Die Sonderabschreibung ist nicht möglich, wenn Sie die Photovoltaikanlage als Arbeitsmittel bei den Werbungskosten berücksichtigen. Sie wird ausschließlich kleinen und mittleren Unternehmen eingeräumt, die ihre Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben absetzen möchten. Eine Sonderabschreibung kann entweder im Anschaffungsjahr oder in den sich anschließenden vier Jahren in Anspruch genommen werden. Sie beträgt höchstens 20 Prozent, kann allerdings nach Belieben aufgeteilt werden. Damit kann die Photovoltaik Abschreibung hier im ersten Jahr sowohl die vollen 20 Prozent als auch nur 1 oder 5 Prozent umfassen.

Wer kann den Drucker absetzen?

Die Sonderabschreibung hat Einfluss auf die lineare Photovoltaik Abschreibung. So muss der Steuerberater, wenn die Sonderabschreibung der Solaranlage abgeschlossen ist, die Lineare neu berechnen. Die Summen, die dann jährlich steuerlich geltend gemacht werden können, ändern sich damit. Damit Sie eine Sonderabschreibung vornehmen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bei dem Steuerpflichtigen muss es sich um einen Gewerbebetrieb handeln.
  • Die Photovoltaikanlage muss ans Netz gekoppelt sein und für das Unternehmen Einnahmen erwirtschaften.
  • Die Photovoltaikanlage muss wenigstens ein Jahr lang Teil des Unternehmens sein.
  • Eine Höchstgrenze von 235.000 Euro darf auf Seiten des Anlagevermögens nicht überschritten werden.

Bis zum Jahr 2012 fiel der Eigenverbrauch des produzierten Stroms in die private Nutzung. Dies ist seit 2012 nicht mehr der Fall. Von Seiten der Finanzbehörde wird jetzt von einer Sachentnahme ausgegangen. Wird Strom selbst verbraucht, handelt es sich aus steuerlicher Sicht um die Rücklieferung des Netzbetreibers.

Kleine und mittlere Betriebe können dritte Option nutzen

Kleine und mittlerweile Betriebe werden beim Kauf einer Photovoltaikanlage durch den Fiskus besonders stark unterstützt. Sie können nämlich seit 2008 den sogenannten Investitionsabzug geltend machen. Die Investitions- und Ansparrücklage ist damit aus dem Steuerrecht entfallen. Die Geltendmachung des Investitionsabzugs kann ein bis drei Jahre vor der geplanten Anschaffung erfolgen. Die Grenze liegt hier bei 40 Prozent des geplanten Anschaffungswerts. Wird die Anlage dann schließlich angeschafft, muss auch dieser Betrag in der Buchhaltung aufgelöst werden. Dies ist gewinnneutral möglich. Anders ist es jedoch, wenn Sie die Photovoltaikanlage dann doch nicht anschaffen. In diesem Fall muss der Investitionsabzug wieder auf den Gewinn addiert werden. Der zu versteuernde Gewinn erhöht sich dann entsprechend. Sie müssen mit einer noch höheren Steuerlast rechnen, denn für die zurückgestellte Summe erhebt das Finanzamt einen Zinsaufschlag.

Photovoltaikanlagen Abschreibung unterliegt Besonderheiten

Jeder der Einkommens- oder Lohnsteuer zahlt sowie als Firma tätig ist, hat die Möglichkeit, eine Photovoltaikanlagen Abschreibung vorzunehmen. Hierfür gibt es drei Optionen, die flexibel nutzbar sind. Die grundlegende Abschreibung erfolgt immer linear und über einen Nutzungszeitraum von 20 Jahren. Das heißt: Pro Jahr sind 5 Prozent der Kosten absetzbar. Daneben können Unternehmen, die in eine Photovoltaikanlage investieren, zusätzlich für eine Sonderabschreibung und einen Investitionsabzug entscheiden, um die Steuerlast zu mindern. Damit lohnt sich die Investition in diese Anlagen mehrfach. Zum einen profitieren Sie von einer geringeren Steuerlast, zum anderen können Sie den Strom günstiger beziehen.

Bildnachweise: Solardach auf einem Einfamilienhaus: Smileus - Fotolia.com, Solarmodul auf einem Dach: Michael Rosskothen - Fotolia.com, Berechnungen: Fabio Balbi - Fotolia.com,

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.