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Renovierungskosten absetzen – Sparen Sie Steuern durch Ihre Betriebskosten

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Renovierungskosten absetzen – Sparen Sie Steuern durch Ihre Betriebskosten
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Renovierungskosten absetzen – Sparen Sie Steuern durch Ihre Betriebskosten

Steuern – das Thema, um das sich viele Spekulationen und etliche gefühlte Geheimnisse drehen. Eines ist jedoch fakt: Mithilfe der sogenannten Abschreibung lässt sich einiges an Steuern einsparen, die Sie an das Finanzamt abgeben müssen. Doch wann kann ich was absetzen? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Und gibt es eine Maximalgrenze? Fragen, über die sich jeder Geschäftsmann Gedanken machen sollte. Vor allem, wenn das Betriebsgelände oder das Bürogebäude Renovierungen benötigt, können Sie einiges Kosten der Renovierung absetzen. Um auch Ihnen jenes Thema nahezubringen, sind die wichtigsten Kriterien nachstehend zusammengefasst.

Was Sie über die Renovierung Abschreibung wissen sollten

Was Sie über die Renovierung Abschreibung wissen sollten

Um das Thema „Renovierungskosten absetzen“ in voller Bandbreite erfassen zu könne, sollte man zunächst einige Grundbegriffe rund um die Steuer beziehungsweise die Steuererklärung klären. Zu jenen Fachbegriffen zählen

GrundbegriffHinweise
AbschreibungUnter Werbungskosten versteht man verschiedenste Kosten, die weder der Lohnbuchhaltung noch einem anderen spezifischen Bereich der Buchhaltung zugeordnet werden können. Zu finden sind die Gesetze rund um die Werbungskoten im Einkommenssteuergesetz. Einige Beispiele dafür haben wir nachfolgend aufgeführt:

 

  • Renten und Schuldzinsen
  • Aufwände für Kosten an Berufsverbände
  • Mehraufwendung (z.B. für etwaige doppelte Haushaltsführung)
  • Arbeitsmittelkosten
  • Aufwendung für Abnutzung (AfA)
AbschreibungDie Abschreibung sollte jedem guten Geschäftsmann ein Begriff sein. Auch wenn man die Steuererklärung und Buchhaltung von einem Steuerberater durchführen lässt, so sollte man doch die Firma auch im steuerlichen Sinne kompetent vertreten können. Den Betrag, den man vom Gewinn subtrahieren kann, ist die Abschreibung, auch Absetzung genannt. Handelt es sich um Kosten über 1000 Euro ist es gesetzlich vorgeschrieben, das entsprechende Produkt über mehrere Jahre laut der AfA Tabelle (AfA = Abschreibung für Anlagevermögen) mit einem Teilbetrag abzusetzen bis ein Erinnerungswert von 1 Euro zurückbleibt. Man unterscheidet die degressive Abschreibung (die allerdings im Alltag kaum angewendet wird) und die lineare Abschreibung. Wie Sie Handwerksleistungen beziehungsweise die Renovierung absetzen können, wird an späterer Stelle nochmal genauer beschrieben.
Betriebskosten nach Paragraph 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV)Um Betriebskosten handelt es sich immer dann, wenn es mit der Nutzung eines Grundstücks oder deren (Neben-)Gebäude zu Ausgaben kommt. Aber Achtung! Denn darunter zählen keine Kosten der Verwaltung oder Ähnliches. Ausgaben wir Entwässerung, Instandhaltung, Ungezieferbekämpfung, etc. dürfen als Betriebskosten abgerechnet werden.

 

Um nun die Kosten für Renovierung absetzen zu können, muss man zum einen unterscheiden in welchem Gewerbe Sie tätig sind und ob es sich um ein gemietetes Objekt oder ein Eigenheim handelt.

Außerdem muss, wie auch bei anderen geschäftlichen Buchungen, immer ein eindeutiger Nachweis der beglichenen Leistung erbracht werden. Aus diesem Grund sollten Sie den Handwerkerbetrieb immer darauf hinweisen, dass eine Rechnung mit einzeln aufgeführtem Material und den Lohnkosten ausgestellt werden muss. Zudem müssen Sie dann die Rechnung auf das Konto überweisen. Die beiden Belege (also Rechnung und Bankkontoauszug) müssen dann zusammen beim Finanzamt vorgelegt werden.

Renovierung Abschreibung: Mieter, Eigenheimbesitzer oder Vermieter?

Um die Kosten für Renovierung absetzen zu können, muss man einige Kriterien beachten. Denn das Finanzamt erkennt nicht für jeden Gewerbetreibenden den gleichen Betrag an. Eine der wichtigsten Fragen ist, ob Sie geschäftlich ein Gebäude vermieten und jenes dann renovieren möchten oder ob es sich um ein gemietetes Heim handelt. Mietobjekt oder Eigenheim in der Selbstnutzung werden dabei gleichwertig behandelt. Bei jener Kategorie (also Mietobjekt oder Eigenheim in Eigennutzung) werden im Regelfall folgende Ausgaben problemlos vom Finanzamt anerkannt:

  • Reparaturen an Heizungsanlagen, Wasserbereitungseinrichtungen, etc.
  • Kosten für Ausbesserungen und das Streichen an Rohren, Fenstern, Türen und Heizkörpern
  • Handwerkerkosten, die durch das Streichen sowie Tapezieren von Wänden und Decken entstehen
  • Ausbesserungen an Wänden und Decken
  • Reinigungen sowie Ausbesserungen am Fußboden (Teppich, Laminat, etc.)

Natürlich ist es – je nach Situation – auch möglich, andere Renovierungskosten absetzen als Betriebsausgabe absetzen zu können. Eine Einzelfallentscheidung wird dann je nach Finanzamt getroffen. Wichtig ist nur, dass vor allem das Büro oder ein häusliches Arbeitszimmer besonders gut und normalerweise ohne großes Nachfragen seitens des Amtes von der Steuer abgesetzt werden können. Wurde Ihnen dann vom Handwerker eine entsprechende Rechnung ausgestellt, bei der die Arbeitszeit sowie die Materialkosten getrennt voneinander aufgeführt wurden, so wird aus allen Rechnungen ein Sammelpool gebildet.

Ein Sammelpool ist das Zusammenfügen aller Rechnungen einer Sparte des Unternehmens, sodass am Jahresende ein großer Gesamtbetrag zustande kommt. Von diesem Sammelpool zählen dann 20 Prozent aller Kosten als Renovierung Abschreibung. Allerdings muss beachtet werden, dass maximal 1200 Euro jährlich anerkannt werden. Das bedeutet, dass Sie auch dann lediglich 1200 Euro Renovierungskosten absetzen als Betriebsausgabe absetzen können, wenn 20 Prozent mehr als 1200 des Gesamtbetrages wären. Auch das Baumaterial aus dem Baumarkt fallen unter dieser Regelung.

Im Gegensatz zu den rechtlichen Grundlagen in Bezug auf das Renovierungskosten Absetzen von gemieteten Objekten, dürfen Vermieter – solange sie nicht im gleichen Haus wohnen wie die Mieter – alle Kosten für das vermietete Objekt in voller Höhe absetzen. Dies ist machbar, da im beschriebenen Fall die Schönheitsreparaturen als Werbungskosten zählen.

Renovierungskosten absetzen – Ein kleiner Überblick der wichtigsten Aspekte

Das Renovierungskosten absetzen ist kein Hexenwerk, denn egal ob Farben, Tapeten, Fließen oder die komplette Büro Renovierung, unter einem entsprechenden Nachweis können sie die Kosten der Renovierung absetzen. Achten Sie dabei darauf, dass der entsprechende Raum geschäftlich (also nicht privat) genutzt wird. Dabei kann sich das Arbeitszimmer durchaus auch bei Ihnen Zuhause in der eigenen oder gemieteten Wohnung befinden. Allerdings müssen Sie je nach Gewerbe folgende Punkte beachten:

PersonengruppeHinweise
Als VermieterVermieter können die Renovierung absetzen ohne spezielle Kriterien bezüglich der Berechnung des abzusetzenden Betrages zu beachten. Alle Kosten werden in der Kategorie Werbungskosten in voller Höhe anerkannt.
Als Mieter oder Eigenheimbesitzer in EigennutzungFür diese Personengruppe gilt ein strengeres Reglement. So dürfen jährlich maximal 1200 Euro oder 20 Prozent der anfallenden Gesamtkosten von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Arbeitszimmer Renovierung eigentlich einen Höheren Betrag aufweist.

 

Außerdem müssen Sie den entsprechenden Betrag per Banküberweisung an den Handwerkerbetrieb beglichen haben. Sollten Sie sich bei der Buchung und Einreichung an das Finanzamt unsicher sein, so empfiehlt es sich, einen entsprechenden Buchhalter oder Steuerberater zu engagieren.

Bildnachweise: unrenoviertes Zimmer: hanohiki - Fotolia.com, Maler: visivasnc - Fotolia.com

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.