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Trophäe von Steuer absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

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Trophäe von Steuer absetzen
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Trophäen spielen in vielen Unternehmen eine wichtige Rolle. Seien es Trophäen an besonders erfolgreiche Arbeitnehmer, Trophäen, die man bei bestimmten, meist sportlichen, Wettbewerben zur Verfügung stellt, oder auch Jagdtrophäen. Wie die jeweiligen Trophäen steuerlich behandelt werden, wird in diesem Artikel erklärt.

Der wohl bekannteste Fall: Trophäen in Wettbewerben

Trophäen für die Gewinner von sportlichen oder anderen Wettbewerben zu stiften, dient dem Image des stiftenden Unternehmens und hat dadurch einen positiven Werbeeffekt. Das gilt für große Unternehmen, die Pokale für die Formel 1 oder andere internationale Meisterschaften stiften, ebenso, wie für das kleine oder mittelständische Unternehmen, das den Pokal für das örtliche Tennisturnier im Verein bereitstellt.
Deshalb werden die Kosten solche Trophäen als Werbekosten betrachtet und entsprechend gebucht.

Ebenfalls beliebt: Trophäen als Auszeichnung für gute Mitarbeiter

Viele Unternehmen zeichnen regelmäßig besonders erfolgreiche Mitarbeiter aus und überreichen denen bestimmte Trophäen. Besonders häufig geschieht das im Vertrieb, um die Mitarbeiter für ihre überdurchschnittliche Leistung zu belohnen und zu motivieren.
Die Kosten für diese Trophäen sind regelmäßig im Bereich der Personalkosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Da diese Trophäen meist einen mehr ideellen Wert haben und keinen bedeutenden materiellen Wert darstellen, liegt in dem Fall kein geldwerter Vorteil vor, also braucht dafür auch keine Lohnsteuer und Sozialversicherung abgeführt werden.

Weniger bekannt, aber auch interessant: Jagdtrophäen

Jagdtrophäen, die ein Arbeitnehmer durch Wildabschüsse im Revier des Arbeitgebers erjagt, gelten in Höhe des geldwerten Vorteils als Sachbezug, wenn der Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer unentgeltlich überlässt und der Abschuss des Wildes dem Betrieb des Arbeitgebers diente. Dieser Sachbezug wird danach bewertet, wie viel Geld der Arbeitnehmer hätte aufwenden müssen, wenn er die Trophäe privat erworben hätte. Dieser Wert bildet dann die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.