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Werbung steuerlich absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Werbung steuerlich absetzen
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Neben der Verkaufsförderung und dem Public Relations ist Werbung einer der drei großen Bereiche der Marktkommunikation.Unter Werbung im eigentlichen Sinne verstehen wir die Präsentation von Produkten oder Unternehmen. Dies kann Kunden gegenüber geschehen (Absatzwerbung) oder auch Lieferanten oder (potentiellen) Stellenbewerbern gegenüber (Beschaffungswerbung). Auch den eigenen Mitarbeitern gegenüber ist Werbung möglich, gehört dann aber eher in den Bereich der Führung und Mitarbeitermotivation. Diese Darstellung konzentriert sich auf die Werbung Außenstehenden gegenüber, und es betrachtet im wesentlichen nur die verschiedenen Formen der Absatzwerbung (obgleich viele der dargestellten Konzepte auch im Bereich der Beschaffungswerbung anwendbar wären).

Wie immer gilt auch bei der Werbung, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung auf sein Unternehmen ausgestellt wurde, kann der Unternehmer die in Rechnung gestellte Werbung auch als Betriebsausgabe absetzen. Kosten für Werbung sind i.d.R. voll abzugsfähige Betriebsausgaben, die im Rahmen des Jahresabschlusses geltend gemacht werden können. Werbung wird nicht aktiviert oder abgeschrieben sondern als sofortige Betriebsausgabe unmittelbar zum Zeitpunkt der Bezahlung gewinnmindernd gebucht. Auch wenn es sich um vierstellige oder fünfstellige Beträge handelt.

Abschreibung oder Aktivierung von Gegenständen

Anders verhält es sich, wenn der Unternehmer zu Werbezwecken selbst nutzbare Gegenstände oder Wirtschaftsgüter kauft, die teurer als 150 Euro sind. Dann muss er diese natürlich der Abschreibung (entweder GWG oder Abschreibungstabelle) unterziehen, was sich nach der Nutzungsdauer und dem erworbenen Gegenstand richtet.

Beispiel 1

Ein Unternehmer kauft für die jährlich stattfindende Unternehmermesse einen Messestand für 5.000 Euro netto. Dieser Messestand kann regelmäßig genutzt werden und dient jährlich genau diesem Zweck, so dass er über die Nutzungsdauer eines Messestandes (6 Jahre) abgeschrieben werden muss und so der Abschreibung als Betriebsausgabe in die Einnahmenüberschussrechnung des Unternehmers einbezogen wird.

Beispiel 2

Der Unternehmer kauft ein altes Auto für 2.000 EUR netto, welches er mit seiner Firmenwerbung versieht und beklebt und an einer vorher genehmigten Stelle dauerhaft parkt. Selbstverständlich muss dieses Auto auch den Abschreibungsregeln unterzogen werden, da es dauerhaft diesem Zweck dient. So fließt auch hier die Abschreibungen als Betriebsausgabe über einen Zeitraum von 6 Jahren in der Einnahmenüberschussrechnung ein.

Zur Werbung für einen Unternehmer zählen insbesondere

  • Radiowerbung (Radiospot)
  • Fernsehwerbung (TV- oder Fernsehspot)
  • Inserate in Tageszeitungen, in Fachmagazinen oder Fachjournalen,
  • Anzeigen in überregionalen Zeitungen,
  • Werbung im Internet (Google AdWords, Bannerwerbung oder Newsletterwerbung)
  • Mailings (Brief oder E-Mail),
  • Werbung, Aufsteller oder Stände auf Messen und Konferenzen,
  • Broschüren, Prospekte, Flyer oder Handzettel,
  • Inserate im Telefonverzeichnis,
  • besonders gestaltete oder farblich gekennzeichnete Einträge im Telefonbuch,
  • kleine Werbegeschenke,
  • Warenproben oder Warenmuster.

Zugabeartikel oder Give-aways

Nicht zuletzt zählt auch Werbung auf Zugabeartikel wie Feuerzeuge, Kugelschreiber oder Zollstöcke zu den Werbekosten des Unternehmers. Im weitesten Sinne kann man auch die Werbung auf dem Firmenfahrzeug, das Firmenlogo auf Schreibblöcken oder Notizblöcken sowie die Visitenkarten als Werbung für das Unternehmen zählen.

Die eigene Internetseite, Webseite inkl. Domain

Die eigene Website (Webseite, Homepage oder Internetseite) zählt auch zur Werbung, da der Unternehmer sich selbst darstellt und für sich oder seine Leistungen und Produkte im Internet wirbt. Hinweis: Etwas anderes dagegen kann man einen Onlineshop sehen und bewerten. Bei der Domain wird das leider etwas anders gehandhabt, lesen Sie zu Abschreibung von Domains auch unseren Beitrag im Magazin.

Wir unterscheiden bei dieser Art von Eigenwerbung zwischen:

  1. den eigentlichen Herstellungskosten (Erstellungskosten) einer Internetseite,
  2. den Reparaturen, Verbesserungen oder Aktualisierungskosten der Webseite und
  3. den laufenden Internetkosten.

Wann handelt es sich um Werbung und wann um Ware

Um Werbung handelt es sich buchhalterischen immer dann, wenn der eigene Firmenname, das eigene Firmenlogo, der eigene Firmenslogan oder auch die Firmenadresse gezeigt, erwähnt oder weitergegeben wird.

Auch die Vorsteuer kann ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer beim Finanzamt geltend machen, sofern sie ordnungsgemäß auf der Rechnung ausgewiesen wurde.

Hinweis

Zum Thema Sponsoring gehen wir im Stichwort Werbekosten näher ein.

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.