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Neue Pauschalen bei beruflich veranlassten Reisen ins Ausland

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 28. März 2017

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Neue Pauschalen bei beruflich veranlassten Reisen ins Ausland
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So setzen Sie die Kosten für die Übernachtung auf einer Dienstreise ab

Ab 2015 gelten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen. Für über 40 Länder beziehungsweise Städte wurden neue Pauschalen festgelegt.

Berlin, 06. Januar 2015 – Am 19. Dezember 2014 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben die neuen Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen für 2015. Diese sind allerdings nur im Rahmen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Abzug der Werbungskosten hingegen, sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Dies gilt übrigens auch für den Betriebsausgabenabzug.

Für eintägige Auslandseisen, sowie für den Rückreisetag aus dem Ausland, wird der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes angesetzt.

Die Änderungen sind Teil einer weitreichenden Neuregelung von betrieblich veranlassten Auslandsreisen. Dazu wurde bereits im November 2013 das Bundesreisekostengesetz umfangreich überarbeitet.

In der Praxis entsteht jedoch immer wieder die Frage, welche Pauschalen am An- und Abreisetag, bei mehrtägigen Auslandsreisen in verschiedene Staaten, anzusetzen sind. Das BMF hat in seiner Bekanntmachung dazu folgendes festgelegt:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland ins Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Für Länder, die nicht mit aufgeführt werden, gilt der Pauschbetrag von Luxemburg. Teilweise sind auch einige Außen- und Überseegebiete nicht erfasst. Dann ist der Pauschbetrag des Mutterlands maßgebend.


Bildnachweise: © iana_kolesnikova/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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