Der Bruttolistenpreis – Was gehört dazu und wie wird er ermittelt?
Um einen Firmen-PKW oder Dienstwagen nach der 1%-Regelung privat nutzen zu können oder um herauszufinden, welchem geldwerten Vorteil die private Nutzung eines Dienstwagens entspricht, ist i.d.R. eine Angabe des Bruttolistenpreises notwendig. Lesen Sie hier, wie der Listenpreis definiert ist, welche Bedeutung er beim Berechnen der Steuer hat und wie Sie den Bruttolistenpreis ermitteln.
Der PKW – Bruttolistenpreis bemisst den Bruttowert eines Fahrzeugs, den es zum Zeitpunkt der Erstzulassung hatte. Hierbei wird der Bruttowert des Wagens inklusive der Kosten für eventuelle Sonderausstattung sowie die Umsatzsteuer, die beim Autokauf anfällt, berücksichtigt.
Den Bruttolistenpreis ermitteln
Zwar gibt es im Internet einige Websites, auf denen Bruttolistenpreise angegeben werden, da sich der Wert verschiedener Fahrzeuge des selben Modells jedoch mit unterschiedlicher Ausstattung ändert, erhält man hier oft von zehn verschiedenen Websites zehn verschiedene Preise. Bis auf offizielle Angaben des ADAC, sollten Sie sich daher nicht auf irgendwelche Online Listenpreise verlassen. Der einfachste Weg einen zuverlässigen Listenpreis für Ihren PKW zu finden, ist deshalb, den Bruttolistenpreis direkt beim Autohändler, von dem das Kfz stammt, zu erfragen. Bei den Vertragshändlern von deutschen Autoherstellern wie etwa BMW, Audi, VW oder Mercedes erhält man in den meisten Fällen auch eine schriftliche Bestätigung, welche dem Finanzamt oder der Steuerprüfung gegenüber sinnvoll ist.
Eine andere verlässliche Möglichkeit, den Bruttolistenpreis zu ermitteln, sind im Internet veröffentlichte Datenblätter des Herstellers des Pkw oder Lkw. Diese werden bei größeren Herstellern wie BMW, Mercedes, Audi und VW oder ähnlichen häufig veröffentlicht, bei kleineren Herstellerfirmen oder Importwagen wird es jedoch seltener. Falls nicht anders möglich, können originale Datenblätter auch als Bestätigung genutzt werden.
Wenn der Wagen nicht direkt vom Autohändler stammt
Schwieriger wird es, wenn das Auto nicht als Neuwagen oder allgemein von einem Autohändler, sondern von einer Privatperson gekauft wurde. Wenn der ursprüngliche Autohändler nicht in Reichweite ist und originale Datenblätter im Internet nicht zu finden sind, ist es gegebenenfalls doch nötig, auf externe Websites im Internet zuzugreifen. Hiebei sollte aber beachtet werden, mit welcher Seriosität die Preise angeben werden. Einige Portale geben nämlich mit Absicht höhere Preise an, welche von Autohändlern oder Privatverkäufern als Verhandlungsgrundlage genutzt werden. Ein höherer und somit falscher Bruttolistenpreis ist natürlich, wenn man im Rahmen der 1%-Regelung ein Firmenwagen privat nutzen will, nachteilig. Deshalb sind renommierte Automobilportale wie bspw. der Autokatalog vom ADAC oder von autoscout24 empfehlenswerter als andere.
Wichtig zu beachten ist, dass selbst in den genannten Autokatalogen nur der Preis ohne Sonderausstattung angegeben wird, weshalb der Preis etwaiger Ausstattungen im Fahrzeug eingeholt werden sollte, da diese bei der Berechnung meistens mit einbezogen werden (Ausnahmen sind u.a. Autotelefone und Freisprecheinrichtungen oder ein zusätzlicher Satz Reifen mit Felgen).
Bild – Kaufvertrag für Neuwagen mit markiertem Rabatt: © Björn Wylezich – Fotolia.com