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Betriebsausstattung – Was ist das?
In jedem Unternehmen sind Güter oder Wertgegenstände vorhanden, die nicht der Produktion oder der unmittelbaren Geschäftstätigkeit dienen. Ein typisches Beispiel sind etwa Einrichtungsgegenstände, Kunstgegenstände oder Werkzeuge. Im Sinne des Rechnungswesens ist von Betriebs- und Geschäftsausstattung die Rede, welche wiederum die korrekte Bezeichnung für Gegenstände im Sachanlagevermögen darstellt. Im Rahmen einer Bilanz stellt die Betriebsausstattung eine Auffangposition dar, in der jegliche Gegenstände des Sachanlagevermögens erfasst werden, die nicht bereits unter „Grundstücken und Gebäuden“, „technischen Anlagen und Maschinen“ oder „geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau“ erfasst wurden. Die korrekte Bezeichnung dieser Bilanzposition lautet „Andere Anlage, Betriebs- und Geschäftsausstattung“.
Um einen Vermögensgegenstand der Betriebs- und Geschäftsausstattung zuzuordnen, muss es sich um eine eigenständige bewegliche Sache handeln. Steht ein Gut etwa in direktem Zusammenhang oder ist unmittelbarer Bestandteil einer Maschine, so ist dies der entsprechenden Bilanzposition zuzuordnen und nicht etwa der Betriebsausstattung. Im Einzelfall bedarf dies einer kritischen Prüfung.
Wie wird die Betriebsausstattung bewertet?
Die Betriebsausstattung ist ein wichtiger Posten der von einer GmbH oder anderen Kapital- und Personengesellschaften aufzustellenden Bilanz im Sinne des Jahresabschlusses. Dementsprechend ist die Bewertung von Betriebsausstattung einigen Regelungen unterworfen. Für Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, finden sich diese vor allem im Handelsgesetzbuch (HGB). Eine Bewertung der Betriebsausstattung erfolgt mindestens regelmäßig zum Bilanzstichtag. In der Regel müssen Unternehmen die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Marktwerte verwenden.
TIPP: Wenn Sie ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsstätte oder teilweise für Ihre Arbeit nutzen, lesen Sie die Hinweise in unserem Ratgeber Arbeitszimmer absetzen.
Handelt es sich bei der Betriebsausstattung um abnutzbare Güter, so ist deren Wert durch eine Abschreibung zu vermindern. Dies ist in § 253 Abs. 3 HGB geregelt. Um Betriebsausstattung abschreiben zu können, muss die voraussichtliche Nutzungsdauer bekannt sein. Da die Finanzverwaltungen aber häufig eine selbst festgelegte Nutzungsdauer nicht akzeptieren, gibt das Bundesfinanzministerium spezielle Tabellen heraus, in denen gemeinhin akzeptierte Nutzungsdauern für zahlreiche Wirtschaftsgüter aufgeführt sind. Diese sind sogar für unterschiedliche Wirtschaftszweige verfügbar, sodass zu nahezu jedem Wirtschaftsgut eine Nutzungsdauer zu finden ist. Die AfA-Tabellen können unter folgendem Link abgerufen werden: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/AfA-Tabellen/afa-tabellen.html
Weitere Informationen über Abschreibungen in Verbindung mit Betriebsausstattung und anderen Gütern finden Sie im Eintrag „Abschreibungen“. Dort sind auch die verschiedenen Abschreibungsmethoden aufgeführt und an Hand praktischer Beispiele erläutert.
Wie wird mit Kosten der Betriebsausstattung verfahren?
Betriebsausstattung ist in der Regel mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten verbunden, die sich auf den Gewinn eines Unternehmens auswirken. Ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jedoch direkt als Betriebsaufwand angesetzt werden können, oder abgeschrieben werden müssen, ist vom Wert des jeweiligen Gutes abhängig. Grundsätzlich können Kosten für die Betriebsausstattung folgendermaßen angesetzt werden:
Anschaffungs- oder Herstellungskosten | Vorgehen |
Bis 150 € |
Wird sofort als Betriebsaufwand verbucht. Eine Abschreibung ist nicht vorgesehen. |
Bis 410 € |
Sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können im Jahr ihrer Anschaffung ebenfalls vollständig abgeschrieben werden. |
Zwischen 150 und 1.000 € |
Für Güter innerhalb dieser Preisspanne kann ein Sammelposten gebildet werden, der mit 20% seines Wertes jährlich abgeschrieben wird. |
Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Betriebsausstattung einen Wert von 1.000 €, so muss die Abschreibung gemäß der zuvor erwähnten AfA-Tabelle erfolgen. Angefallene Umsatzsteuer kann hingegen sofort verrechnet werden und muss nicht abgeschrieben werden.
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