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Umsatzsteuer aus dem Ausland zurückbekommen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 28. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Umsatzsteuer aus dem Ausland zurückbekommen
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Bisher hatten Sie zwei Möglichkeiten, wie Sie verfahren konnten, wenn Sie eine Rechnung aus dem Ausland mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten haben:

  1. Sie konnten einen Vorsteuervergütungsantrag stellen, um die gezahlte Steuer zurückzuerhalten.
  2. Sie konnten den Antrag bleiben lassen und stattdessen die gezahlten Steuern als Betriebsausgabe geltend machen.

Variante 1 verspricht natürlich wesentlich lukrativer zu sein, ist andererseits aber auch aufwändig. Die meisten Unternehmer sparen sich die Mühe, da der Antrag beim Finanzamt des jeweiligen Landes zu stellen ist und man dort Eile in der Regel nicht gerade groß schreibt und die Anträge oder die Originalbelege bisweilen auch gerne schon einmal verloren gehen.

Vorsteuervergütungsverfahren vereinfacht

Bereits für das Steuerjahr 2009 wurde das Vorsteuervergütungsverfahren vereinfacht. Deshalb ist es jetzt wesentlich attraktiver, die Mühe auf sich zu nehmen. Im Überblick die wichtigsten Veränderungen:

 vor 2009ab 2009
Antragsstelledie Finanzbehörde des jeweiligen LandesBundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Antragsfrist30. Juni des Folgejahres30. September des Folgejahres
Antragspapierealle Originalbelegenur noch Belege mit Nettobetrag > 1.000 Euro als Scan

Wie das Vorsteuervergütungsverfahren im Detail funktioniert

Wie bereits gewohnt, sammeln Sie zunächst alle Rechnungen, die ausländische Umsatzsteuer beinhalten. Fertigen Sie sich entweder eine Liste an, damit Sie sie schnell wieder finden oder sammeln Sie sie gleich gemeinsam an einem Ort. Wenn mehrere Länder vertreten sind, sollten Sie diese jeweils zusammensortieren, da Sie für jedes Land einen eigenen Antrag stellen müssen.

Prüfen Sie nun die Höhe der Rechnungen. Rechnungen, deren Nettowert eine Höhe von 1.000 Euro überschreitet, müssen Sie einscannen und als Scan mit dem Antrag einreichen. Alle Rechnungen mit einem geringeren Wert müssen nicht gescannt werden. Eine Vorlage der Originalbelege ist nur dann erforderlich, wenn das jeweilige Land diese nachträglich zur genaueren Prüfung anfordert.

Wenn Sie bereits einen Zugang für das Elster-Online-Portal besitzen, können Sie sich mit den Zugangsdaten im BZStOnline-Portal anmelden und von dort aus das Formular für Ihren Vorsteuervergütungsantrag ausfüllen, eventuell mit den Dateianhängen versehen und abschicken. Falls Sie noch keinen Zugang besitzen, können Sie sich Zugangsdaten zuschicken lassen, was gewöhnlich ein paar Tage dauert.

Unser Tipp: Es ist nicht mehr lange bis zur Antragsfrist für Belege aus dem Jahr 2010. Spätestens bis zum 30. September 2011 müssen alle Anträge eingegangen sein. Prüfen Sie am besten bereits jetzt, ob Sie Belege einzureichen haben und machen Sie die Anträge fertig.

Quelle: ProFirma 07/08 2010, S. 53

Bildnachweise: © Sonja Haja/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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