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Zweitgerät PC: keine GEZ-Gebühr

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 13. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Zweitgerät PC: keine GEZ-Gebühr
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Der internetfähige PC gilt generell als Rundfunkempfangsgerät. Damit ist für ihn auch die GEZ-Gebühr zu entrichten.

Ausnahmen gelten lediglich dann, wenn bereits ein Erstgerät angemeldet ist und für dieses Rundfunkgebühren gezahlt werden.

Wie der Fall bei Selbstständigen liegt

Die GEZ unterscheidet hier aber nochmals zwischen Selbstständigen und Privatpersonen. Unternehmer, die einen internetfähigen PC betrieblich nutzen, sollen nach Auffassung der GEZ für diesen auch Gebühren zahlen. Ausnahmen würden nur dann gelten, wenn genauso das angemeldete Erstgerät betrieblich genutzt würde. Läge hier jedoch eine private Nutzung vor, müsste für das betrieblich genutzte Rundfunkempfangsgerät zusätzlich die GEZ-Gebühr entrichtet werden.

Rechtsprechung sieht anders aus

Die Rechtsprechung dagegen sieht ein anderes Verhalten vor: Mit seinem Urteil vom 27.04.2011 hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 7 BV 10.443 folgendes entschieden: Gewerbetreibende, die ihre Arbeit von zu Hause aus erledigen, müssen für den internetfähigen PC keine Rundfunkgebühren entrichten. Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Unternehmer, der seinen Betrieb aus dem eigenen Haus heraus führte. Er hatte ein Rundfunkempfangsgerät bei der GEZ angemeldet, diese wollte für den internetfähigen PC weitere Gebühren einfordern. Dagegen wehrte sich der Unternehmer, mit Erfolg. Auch wenn das Erstgerät lediglich privat genutzt würde, handele es sich bei dem PC um ein Zweitgerät, das von der Gebührenfreiheit profitiere. Es komme hierbei nicht darauf an, ob Erst- und Zweitgeräte betrieblich oder privat genutzt werden. So legte das Gericht die Vorschrift, die die Zweitgerätefreiheit beschreibt, zumindest aus. Damit ist klar: Das Home Office bleibt GEZ-befreit, sofern der heimische Fernseher angemeldet ist.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de/


Bildnachweise: © blende11.photo/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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