Der internetfähige PC gilt generell als Rundfunkempfangsgerät. Damit ist für ihn auch die GEZ-Gebühr zu entrichten.
Wie der Fall bei Selbstständigen liegt
Die GEZ unterscheidet hier aber nochmals zwischen Selbstständigen und Privatpersonen. Unternehmer, die einen internetfähigen PC betrieblich nutzen, sollen nach Auffassung der GEZ für diesen auch Gebühren zahlen. Ausnahmen würden nur dann gelten, wenn genauso das angemeldete Erstgerät betrieblich genutzt würde. Läge hier jedoch eine private Nutzung vor, müsste für das betrieblich genutzte Rundfunkempfangsgerät zusätzlich die GEZ-Gebühr entrichtet werden.
Rechtsprechung sieht anders aus
Die Rechtsprechung dagegen sieht ein anderes Verhalten vor: Mit seinem Urteil vom 27.04.2011 hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 7 BV 10.443 folgendes entschieden: Gewerbetreibende, die ihre Arbeit von zu Hause aus erledigen, müssen für den internetfähigen PC keine Rundfunkgebühren entrichten. Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Unternehmer, der seinen Betrieb aus dem eigenen Haus heraus führte. Er hatte ein Rundfunkempfangsgerät bei der GEZ angemeldet, diese wollte für den internetfähigen PC weitere Gebühren einfordern. Dagegen wehrte sich der Unternehmer, mit Erfolg. Auch wenn das Erstgerät lediglich privat genutzt würde, handele es sich bei dem PC um ein Zweitgerät, das von der Gebührenfreiheit profitiere. Es komme hierbei nicht darauf an, ob Erst- und Zweitgeräte betrieblich oder privat genutzt werden. So legte das Gericht die Vorschrift, die die Zweitgerätefreiheit beschreibt, zumindest aus. Damit ist klar: Das Home Office bleibt GEZ-befreit, sofern der heimische Fernseher angemeldet ist.
Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de/
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