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Pauschale Gebühr für nachträgliche Kontoauszüge unzulässig

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 27. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Die meisten Banken berechnen für die nachträgliche Ausstellung verloren gegangener Kontoauszüge teils horrende Gebühren. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass diese pauschalen Gebühren nicht immer zulässig sind.

Karlsruhe, 27. Februar 2014 – Wenn eine Bank pauschal für alle nachträglich erstellten Kontoauszüge 15 Euro berechnet, die tatsächlich entstehenden Kosten jedoch niedriger sind, kann diese Gebühr unzulässig sein. So entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 (Az. XI ZR 66/13).

Unterlassungsklage gegen Mischkalkulation der Bank

Die Bank, um die es in dem vorliegenden Fall ging, hatte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis eine Gebühr in Höhe von 15 Euro für alle nachträglich erstellten Kontoauszüge festgehalten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah diese Entgeltklausel als unzulässig an und strebte eine Unterlassungsklage gegen die Bank an. Die Argumentation des Kreditinstituts vor Gericht zeigte, dass es die Pauschalgebühr auf dem Wege einer Mischkalkulation ermittelt hatte. Es gab zu Protokoll, dass für die Nacherstellung der Kontoauszüge, die bis zu sechs Monate alt sind, Kosten von durchschnittlich 10,24 Euro pro Auszug anfielen. Wesentlich höhere Kosten würden jedoch entstehen, wenn Kontoauszüge älteren Datums angefordert werden. Deshalb war eine pauschale Gebühr von 15 Euro festgesetzt worden. Das Kreditinstitut gab jedoch auch zu, dass rund 80 Prozent der nachträglich ausgestellten Kontoauszüge innerhalb des Sechsmonatszeitraums lägen.

Pauschale Regelung für Kontoauszüge unzulässig

Die Bundesrichter folgten der Auffassung des Klägers und verurteilten die beklagte Bank dazu, die Gebühren für jede Kundengruppe einzeln und entsprechend der tatsächlichen Kosten aufzuschlüsseln. Es sei rechtswidrig, die Kosten pauschal auf alle Kunden abzuwälzen.

Auswirkungen für Unternehmer

Diese Entscheidung dürfte viele Unternehmen erfreuen, die vielleicht von Zeit zu Zeit verloren gegangene Kontoauszüge nachträglich erstellen lassen müssen. Dies gilt insbesondere auf dem Hintergrund, als elektronische Kontoauszüge nicht immer der Aufbewahrungspflicht genügen, und Kontoauszüge zudem als Rechnung gelten können, beispielsweise wenn die Bank die Kontoführungsgebühren abrechnet (Betriebsausgabe.de berichtete bereits). Zudem sollten Unternehmer zukünftig im laufenden Betrieb noch mehr darauf achten, dass alle benötigten Kontoauszüge vorliegen. Sollten die Gebühren für jüngere Kontoauszüge sinken, ist davon auszugehen, dass im Gegenzug die Gebühren für ältere Kontoauszüge sprunghaft ansteigen werden.


Bildnachweise: © Stockfotos-MG/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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