Wenn ein Wirtschaftsgut in das Unternehmen eingebracht wird, welches vorher im Privatbesitz der Unternehmer war, so muss hierfür natürlich eine Bemessungsgrundlage ermittelt werden.
Anhand dieser wird im Anschluss die Absetzung für Abnutzung berechnet. Als Ausgangsgröße nimmt der Bundesfinanzhof nach einem aktuellen Urteil den Wert des Guts zum Zeitpunkt der Einlage an. Allerdings wird dieser Wert noch einmal verringert, und zwar um die Absetzungen, die bereits in Anspruch genommen wurden. Dies gilt für planmäßige und außerplanmäßige Absetzungen. Ebenfalls sind lediglich die Überschusseinkunftsarten von diesen Absetzungen betroffen. Damit sinkt die Bemessungsgrundlage teils drastisch, wenn es sich bereits um ein älteres Wirtschaftsgut handelt, welches in das Unternehmen eingebracht wird.
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Über den Autor
Tabea Z.
Tabea schloss 2015 ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten ab. Anschließend absolvierte sie ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann sie ihr fachliches Wissen mit ihrer Leidenschaft, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.