Ab 2007 muss der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer angesiedelt sein, um dessen Aufwendungen als Betriebsausgabe ansetzen zu können.
Das trifft nur auf wenige Ausnahmen wie z. B. der Hausgewerbetreibende zu. Die Kosten der Anschaffung von beruflich erforderlichen Arbeitsmitteln wie ein PC, der Schreibtisch oder der Bürostuhl sind weiterhin auch ohne Arbeitszimmer abzugsfähig. Dabei ist es unerheblich wo der Schreibtisch in der Wohnung steht.